Paragraphen in V ZB 112/16
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4 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 112/16 BESCHLUSS vom 28. April 2017 in der Zwangsversteigerungssache ECLI:DE:BGH:2017:280417BVZB112.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig und daher nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Der Schuldner zeigt nicht auf, welches konkrete Rechtsbeschwerdevorbringen der Senat übergangen haben soll (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Hamdorf Kazele Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 17.05.2016 - 400 K 355/14 LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.07.2016 - 16 T 193/16 -
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