• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI ZR 230/17

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 230/17 BESCHLUSS vom 13. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130318BVIZR230.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: bis 230.000 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast für die Frage eines Mitverschuldens des geschädigten Versicherten rechtsfehlerhaft dem klagenden Unfallversicherungsträger zugewiesen hat. Zwar ist diese Rechtsauffassung nicht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang zu bringen. Nach dieser Rechtsprechung ist der nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Rückgriff nehmende Sozialversicherungsträger zwar hinsichtlich Grund und Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger darlegungs- und beweisbelastet, ein den Umfang seiner Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten entsprechend § 254 BGB muss jedoch nach allgemeinen Grundsätzen regelmäßig der Schädiger darlegen und beweisen (Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 70/07, BGHZ 175, 153 Rn. 13 mwN). Der aufgezeigte Rechtsfehler ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht im Ergebnis keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern ein vollständiges Eigenverschulden des Geschädigten schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts - vorherige Absprache zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten zu 3 über die Entfernung der Abdeckplatte, Arbeiten im Rückwärtsgang in Kenntnis dieser Gefahr - angenommen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Galke Klein Offenloch Allgayer Roloff Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2015 - 2-23 O 483/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2017 - 10 U 183/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI ZR 230/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 254 BGB
1 110 SGB
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 254 BGB
1 110 SGB
1 543 ZPO

Original von VI ZR 230/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI ZR 230/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum