Paragraphen in 1 StR 493/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 493/21 BESCHLUSS vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:120122B1STR493.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 28. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Oktober 2020 (
) als gegenstandslos aufgehoben wird und im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels 0,7 Gramm Haschisch eingezogen sind (Fall III. 1 b der Urteilsgründe).
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – nachdem die Jugendkammer ein beim Landgericht anhängiges Berufungsverfahren zu dem erstinstanzlichen Verfahren analog § 4 Abs. 1 StPO hinzuverbunden hatte – das dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Oktober 2020 deklaratorisch als gegenstandslos aufgehoben.
Zudem ist der Einziehungsausspruch nach Art und Menge des Betäubungsmittels dahin klarzustellen, dass 0,7 Gramm Haschisch eingezogen sind.
Raum Hohoff Bellay Pernice Fischer Vorinstanz: Landgericht Offenburg, 28.07.2021 - 8 KLs 212 Js 10292/20 jug.
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