• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 32/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 32/21 BESCHLUSS vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR32.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28. September 2020 im Strafausspruch aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus vorangegangenen Verurteilungen zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

2. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er „zudem der besonders erniedrigenden Forderung (…), der Geschädigte möge Pullover und Jacke ausziehen, durch Faustschläge Nachdruck verliehen“ habe. Ein solches Geschehen ist indes durch die Urteilsgründe nicht belegt. Vielmehr schlug nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte M. dem Geschädigten „mit der Faust zweimal ins Gesicht“.

Der Senat kann trotz der für sich genommen rechtsfehlerfreien Zurechnung der von den Mittätern geführten Schläge nach § 25 Abs. 2 StGB und der maßvollen Strafe nicht ausschließen, dass sich der Wertungsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind vom Wertungsfehler nicht betroffen und auch ansonsten rechtsfehlerfrei getroffen. Sie haben Bestand. Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.

Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Hanau, 28.09.2020 - 2 KLs - 3371 Js 5233/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 32/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 25 StGB
1 250 StGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 25 StGB
1 250 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO

Original von 2 StR 32/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 32/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum