Paragraphen in I ZB 61/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 33 | RVG |
2 | 41 | GKG |
1 | 25 | RVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 41 | GKG |
1 | 25 | RVG |
5 | 33 | RVG |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/19 BESCHLUSS vom 31. August 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2020:310820BIZB61.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2020 durch den Richter Prof. Dr. Schaffert als Einzelrichter beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.600 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. April 2020 auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 11. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger haben mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
II. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 9.600 € festzusetzen.
1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der Höhe des für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelts zu bestimmen. Dieses Entgelt umfasst im Streitfall neben dem Nettogrundentgelt in Höhe von monatlich 800 € nicht auch noch die Nebenkosten in Höhe von 250 € monatlich; denn diese waren gemäß § 4 des zwischen den Parteien am 14. Februar 2017 geschlossenen Mietvertrags zwar als Pauschale vereinbart, aber gesondert abzurechnen (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 aE in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 25 Rn. 17).
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
Schaffert Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 27.09.2018 - 8 M 1581/18 LG Mainz, Entscheidung vom 11.03.2019 - 3 T 99/18 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 33 | RVG |
2 | 41 | GKG |
1 | 25 | RVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 41 | GKG |
1 | 25 | RVG |
5 | 33 | RVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen