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2 StR 146/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 146/14 BESCHLUSS vom 23. September 2014 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Dezember 2013 a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub schuldig sind,

b) im Strafausspruch aufgehoben,

soweit hinsichtlich der Taten zum Nachteil von Dr. R. H. bzw. Dr. U. H. Einzelstrafen nicht festgesetzt worden sind,

im Gesamtstrafenausspruch sowie hinsichtlich der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem versuchtem schweren Raub unter Einbeziehung weiterer Strafen aus anderen Urteilen jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts klarzustellen. Soweit das Landgericht zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB ausgegangen ist, war dies im Tenor durch die Kennzeichnung der Tat als versuchter besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen. Hingegen war die gemeinschaftliche Begehungsweise der Taten in den Urteilstenor nicht aufzunehmen.

2. Der Strafausspruch war aufzuheben, soweit das Landgericht es versäumt hat, hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Dr. R. H. (versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem besonders schweren Raub) und auch im Hinblick auf die Tat zum Nachteil von Dr. U. H. (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub) eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird das Landgericht nachzuholen haben.

Dies bedingt die Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Gesamtstrafenausspruchs wie auch der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die ebenfalls für sich gesehen nicht zu beanstanden ist.

Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach

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