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21 W (pat) 31/15

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/15

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache

…

betreffend das Patent … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie der Richter Dipl.-Ing. Veit, der Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und des Richters Dr. Himmelmann beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Dem Patentinhaber ist ein Patent mit der Bezeichnung „…“, das Gegenstand der Patentschrift … ist, erteilt worden. Das Patent ist am 25. Oktober 2007 veröffentlicht worden. Für dieses Patent ist dem Patentinhaber wiederholt Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bewilligt worden, zuletzt mit Beschluss vom 10. Februar 2014.

Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 13. August 2015 den Antrag des Patentinhabers hinsichtlich des Patents mit dem amtlichen Aktenzeichen …  auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das sonstige Verfahren und  auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 10. Jahresgebühr zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Patentabteilung erklärt, trotz der Bescheide vom 17. März 2015 und der darauf folgenden Erinnerung vom 3. Juni 2015 habe der Patentinhaber die zum Nachweis der Bedürftigkeit notwendigen Unterlagen nicht eingereicht.

Gegen diesen dem Patentinhaber am 21. August 2015 zugestellten Beschluss hat der Patentinhaber mit Schreiben vom 21. September 2015, das im Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag per Telefax eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, die er damit begründet hat, dass aufgrund von Zwangsversteigerung und Zwangsräumung seiner Wohnung er seit Dezember 2014 ohne festen Wohnsitz sei. Aufgrund verschiedener wechselnder Aufenthaltsorte hätten an ihn adressierte Postsendungen nicht oder nur mit Verzögerung zugestellt werden können. Im Frühjahr des Jahres 2015 habe er die Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts nicht erhalten. Jedoch habe er Leistungen vom „Jobcenter“ erhalten. Aus eigenen Mitteln könne er die Jahresgebühren nicht bezahlen.

Der Patentinhaber beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das sonstige Verfahren und für die 10. Jahresgebühr hinsichtlich des Patents … zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2015, der dem Patentinhaber am 12. Dezember 2015 zugegangen ist, hat der Senat den Patentinhaber darauf hingewiesen, dass seiner Beschwerde die zum Nachweis der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen, die mit Bescheiden vom 17. März 2015 und 3. Juni 2015 vom Deutschen Patent- und Markenamt angefordert worden waren, nicht beigelegen hätten. Der Senat hat in dem Bescheid vom 10. Dezember 2015 den Patentinhaber um Einreichung dieser Unterlagen bis zum 1. Februar 2016 gebeten. Als Anlage war diesem Bescheid die „Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügt.

Mit Telefaxschreiben vom 29. Februar 2016 hat der Patentinhaber dem Bundespatentgericht das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ unvollständig ausgefüllt zugeleitet; Seite 3 des Formulars mit den Angaben „F Abzüge“ und „G Bankkonten/Grundeigentum/Kraftfahrzeuge/Bargeld/Vermögenswerte“ fehlte.

Am 10. März 2016 hat der Patentinhaber dem rechtskundigen Mitglied des Senats fernmündlich mitgeteilt, er erwarte einen Bescheid des Jobcenters S… in der 11. Kalenderwoche 2016 (14. bis 18. März 2016), der seine Bedürftigkeit belege und den er in Kopie umgehend dem Bundespatentgericht zuleiten würde. Das Bundespatentgericht hat eine solche Kopie nicht erhalten.

Mit Bescheid vom 29. September 2016, der dem Patentinhaber am 1. Oktober 2016 zugegangen ist, hat der Senat den Patentinhaber letztmals aufgefordert, das vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ (das zusammen mit dem „Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ dem Bescheid vom 29. September 2016 als Anlage beigefügt war) sowie die entsprechenden Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bis spätestens zum 1. Dezember 2016 vorzulegen. Der Senat hat in dem Bescheid den Patentinhabern darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass das vollständig ausgefüllte Formular und die Belege bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorlägen, die Beschwerde des Patentinhabers vom 21. September 2015 gegen den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. August 2015 nach § 136 Satz 1 PatG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen sei.

Der Patentinhaber hat mit Telefaxschreiben vom 1. Dezember 2016 dem Bundespatentgericht das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ unvollständig ausgefüllt zugeleitet; Seite 3 des Formulars mit den Angaben „F Abzüge“ und „G Bankkonten/Grundeigentum/Kraftfahrzeuge/Bargeld/Vermögenswerte“ fehlte erneut. Seinem Telefaxschreiben vom 1. Dezember 2016 hat der Patentinhaber ein an ihn adressiertes Schreiben des „Jobcenters …“ vom 20. September 2016 beigefügt, mit dem der Patentinhaber zu einem Beratungsgespräch am 6. Oktober 2016 eingeladen worden ist. Beigefügt ist nach den Angaben des Patentinhabers zudem ein Kontoauszug „ALG II Dez 2016“. Am unteren Ende des Schreibens des „Jobcenters S…“ vom 20. September 2016 unterhalb eines horizontalen Strichs ist von „verbuchten Transaktionen im Detail“ die Rede. In der dortigen Rubrik „Beschreibung“ ist unter dem „Datum“ „28.11.2016“ eine Gutschrift der Stadt S… („Abrechnung 12/2016“) im Wert von 837,00 € eingetragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Telefaxschreiben vom 21. September 2015, mit dem der Patentinhaber Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patentund Markenamts vom 13. August 2015 eingelegt hat, genügt dem Schriftformerfordernis des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG. Erfüllt nämlich die Originalvorlage das Erfordernis der Schriftform (Schriftlichkeit und eigenhändige Unterschrift), so genügt die identische Wiedergabe auf der ankommenden Telekopie ebenfalls der Schriftform von Verfahrenserklärungen. Ein Telefax ist deshalb namentlich für die Einlegung einer Beschwerde zulässig (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1981, X ZB 13/80, Rn. 9 – juris; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1983, AnwZ 2/83, Rn. 4 ff. – juris; Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 358 f.).

2. Die Beschwerde des Patentinhabers vom 21. September 2015 ist nach Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG gebührenfrei, weil es sich um eine Beschwerde in einer Verfahrenskostenhilfesache handelt.

3. Die Beschwerde ist nach §§ 129, 130, 135, 136 PatG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO unbegründet.

Nach § 136 Satz 1 PatG sind unter anderem die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO und des § 118 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich nach § 117 Abs. 4 ZPO die Partei ihrer bedienen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Einzelne Lücken schaden nur dann nicht, wenn sie durch beigefügte Anlagen ohne weiteres geschlossen werden können (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 117 Rn. 19).

Zusammen mit dem Antrag und dem ausgefüllten Formular hat der Antragsteller, ohne dass es einer besonderen Aufforderung bedarf, nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Belege, insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, vorzulegen (Wache, a. a. O., § 117 Rn. 23). Kommt der Antragsteller der Aufforderung, das Formular vollständig auszufüllen, oder seiner Verpflichtung zur Belegvorlage nicht nach, ist der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abzulehnen (Wache, a. a. O., § 117 Rn. 24 mit Hinweis auf OLG Oldenburg NJW 1981, 1793 Ls.).

Das Gericht kann nach § 118 Abs. 2 ZPO verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht; es kann die Vorlegung von Urkunden anordnen. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

Der Patentinhaber hat zuletzt mit Faxschreiben vom 1. Dezember 2016 dem Bundespatentgericht das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ unvollständig ausgefüllt zugeleitet; Seite 3 des Formulars mit den Angaben „F Abzüge“ und „G Bankkonten/Grundeigentum/Kraftfahrzeuge/Bargeld/Vermögenswerte“ fehlte erneut.

Die insoweit bestehende Lücke konnte seitens des Senats namentlich nicht durch das von dem Patentinhaber beigefügte Schreiben des „Jobcenters S…“ vom

20. September 2016 ohne weiteres geschlossen werden. Denn aus diesem Schreiben, mit dem der Patentinhaber zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden ist, geht nicht hervor, ob er über Bankkonten, Grundeigentum, Kraftfahrzeuge, Bargeld oder Vermögenswerte verfügt.

Ebenso wenig können die Angaben in dem von dem Patentinhaber seinem Schreiben vom 1. Dezember 2016 beigefügten Kontoauszug seine wirtschaftlichen Verhältnisse belegen. Denn trotz dieser Angaben kann der Patentinhaber über (weitere) Bankkonten, Grundeigentum, Kraftfahrzeuge, Bargeld oder Vermögenswerte verfügen.

Die Ermittlung der Bedürftigkeit für eine Verfahrenskostenhilfe unterliegt nicht der Amtsermittlung, sondern ist vom Antragsteller selbst auf Anforderung beizubringen, § 136 Satz 1 PatG i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO. Insoweit war die Beschwerde des Patentinhabers gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe nach § 136 Satz 1 PatG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen, weil der Patentinhaber trotz der Hinweise des Senats vom 10. Dezember 2015 und vom 29. September 2016 unvollständige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.

Entscheidungen im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe ergehen nach § 136 Satz 1 PatG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar, weil nach § 135 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 PatG die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen ist.

Dr. Morawek Veit Zimmerer Dr. Himmelmann prö

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