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StB 29/25

BUNDESGERICHTSHOF StB 29/25 BESCHLUSS vom 25. Juni 2025 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Beihilfe zum Mord u.a. hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Verfahren über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ECLI:DE:BGH:2025:250625BSTB29.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verteidigers des Verurteilten am 25. Juni 2025 gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I. 1 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland – der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 19. August 2020. 2 Derzeit wird die Strafe vollstreckt. Das Strafende ist auf den 14. November 2025 notiert. Der Verurteilte verfügt außerdem über 26 Freistellungstage (§ 49 Abs. 9 JVollzGB III BW).

Bereits zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt, dem 4. August 2023, hatte sein damaliger Pflichtverteidiger für den Verurteilten eine Entlassung beantragt. Mit Beschluss vom selben Tag hatte das Oberlandesgericht die bedingte Strafaussetzung in Ermangelung einer positiven Sozialprognose versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte der Verurteilte zurückgenommen.

Am 31. Januar 2025 hat er erneut beantragt, die Reststrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Bewährung auszusetzen. Dem ist der Generalbundesanwalt entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eingeholt und ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (§ 454 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO).

Mit Schriftsatz vom 28. März 2025 hat der neue Verteidiger des Verurteilten beantragt, zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Auch diesem Begehr ist der Generalbundesanwalt entgegengetreten. Mit Entscheidung vom 14. Mai 2025 hat die Vorsitzende des Strafsenats des Oberlandesgerichts den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 21. Mai 2025 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss hat er am 22. Mai 2025 beim Oberlandesgericht „Rechtsmittel“ eingelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, es als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO eröffnet die sofortige Beschwerde nach seinem Wortlaut („Entscheidungen über die Bestellung“) und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 50) ebenfalls gegen Entscheidungen, mit denen die Bestellung eines Verteidigers abgelehnt wird (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 – StB 5/22, juris Rn. 7; vom 8. Januar 2025 – StB 71/24, juris Rn. 5).

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung, kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 9 mwN; vom 8. Januar 2025 – StB 71/24, juris Rn. 8). Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt. Denn beim Beschluss über die Strafrestaussetzung zur Bewährung geht es um eine Tatsachenentscheidung in Form einer Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, die namentlich auf die dem Verurteilten bekannten Urteile, auf sein Verhalten im Strafvollzug und auf seine dortige Persönlichkeitsentwicklung gestützt wird. Ein Verteidigerbeistand ist hier nicht in gleichem Maße erforderlich wie in der Hauptverhandlung des Erkenntnisverfahrens (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 – 2 BvR 613/02, NJW 2002, 2773, 2774).

b) Hieran gemessen hat die gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3, § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO für die Entscheidung zuständige Vorsitzende des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts zu Recht die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt.

Unbedeutend hierfür ist, dass dem Verurteilten im Zuge der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt im Jahr 2023 ein – derzeit nicht mehr aktiver – Pflichtverteidiger bestellt worden war. Denn die damalige Beiordnung wirkt nicht fort. Im Vollstreckungsverfahren gilt die Bestellung eines Pflichtverteidigers vielmehr nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt, also hier das konkrete Überprüfungsverfahren der Voraussetzungen für die bedingte Strafaussetzung, und nicht für die gesamte Straf- oder Maßregelvollstreckung bis zur Entlassung des Verurteilten (KG, Beschluss vom 3. August 2001 – 5 Ws 380/01, NStZ-RR 2002, 63, 64; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2020 – 2 Ws 16/20, StraFo 2020, 198, 199 mwN; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 140 Rn. 33). Maßgebend ist somit, ob das durch den aktuellen Antrag auf vorzeitige Entlassung in Gang gesetzte Prüfverfahren die Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO erfüllt. Dies ist zu verneinen.

Die Sach- und Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Es handelt sich nicht nur um einen typischen Fall der Prüfung der Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von über zwei Dritteln der verhängten Strafe, sondern es liegt auch die Besonderheit vor, dass über die Frage bereits einmal entschieden worden ist. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Rechtsmittelbegründungsschrift ist dieser Umstand eher geeignet, das Verfahren zu vereinfachen.

Die Dauer der bislang vollstreckten Strafe und der noch zu vollstreckende Strafrest lassen den Fall ebenfalls nicht als so schwerwiegend erscheinen, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig wäre.

Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verurteilte seine Rechte im Vollstreckungsverfahren nicht sachgerecht selbst wahrnehmen kann. Er ist bereits 2012 nach Deutschland eingereist und verfügt ausweislich der Beschlussgründe vom 4. August 2023 über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Außerdem sind ihm die Verfahrensabläufe bekannt.

Der Umstand allein, dass der Staatsschutzsenat gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ein kriminalprognostisches Gutachten in Auftrag gegeben hat, gebietet eine Pflichtverteidigerbestellung ebenso wenig. Zwar kann die Erörterung eines solchen Gutachtens im Einzelfall eine Beiordnung erfordern, wenn es hierfür besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedarf, über die der Verurteilte nicht verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358). Derartige Umstände sind hier aber nicht ersichtlich.

Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung für die anstehende Vollstreckungsentscheidung nicht daraus, dass hier statt einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (s. hierzu näher BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 13).

Berg Anstötz Erbguth

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