Paragraphen in 5 StR 116/20
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1 | 464 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 116/20 BESCHLUSS vom 31. März 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2020:310320B5STR116.20.1 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2020 beschlossen:
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2019 getroffene Kostenentscheidung hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.
Gründe:
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25. November 2019 die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ausgesprochen, dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zu den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es keine Entscheidung getroffen. Gegen die Kostenentscheidung erhebt die Nebenklägerin sofortige Beschwerde mit dem Begehren, der Beschuldigten die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil lediglich in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 – 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.). Hat – wie hier – nur die Beschuldigte Revision, die Nebenklägerin aber lediglich Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 2 StR 431/16, aaO). Das ist hier das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg.
Mutzbauer Berger Cirener Mosbacher Resch Vorinstanz: Hamburg, LG, 25.11.2019 - 6701 Js 99/19 628 KLs 14/19 2 Ss 11/20
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1 | 464 | StPO |
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