Paragraphen in VIa ZR 1188/22
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1188/22 BESCHLUSS vom 13. November 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:131123BVIAZR1188.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juli 2022 - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, NJWRR 2017, 942 Rn. 34; Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/17, NJW 2018, 1006 Rn. 28; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1139/22, zVb) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - zugelassen.
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Wille Götz Vogt-Beheim Rensen Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 18.10.2021 - 14 O 160/21 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.07.2022 - 5 U 4198/21 -
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