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17 W (pat) 49/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 49/08 Verkündet am 20. November 2012

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 14 730.6-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154 05.11 Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 31. März 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

„Farbontologie“.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes mit der Begründung zurückgewiesen, dass Berührungspunkte zu einem technischen Gegenstand, z. B. im Sinne eines technischen Verfahrens oder einer technischen Vorrichtung mit jeweils konkreten technischen Merkmalen, nicht erkennbar seien und eine unzulässige Erweiterung der geltenden Unterlagen über die ursprüngliche Offenbarung hinaus vorliege.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch vom 23. Dezember 2003, eingegangen am 24. Dezember 2003; Beschreibung, Seiten 2 bis 7 vom 23. Dezember 2003, eingegangen am 24. Dezember 2003; 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 vom 23. Dezember 2003, eingegangen am 24. Dezember 2003.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Anmelder aus, dass durch die beanspruchte Lehre ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst werde. Die Lehre falle daher nicht unter das Patentierungsverbot.

Der geltende und einzige Patentanspruch lautet (mit unterstrichenen, redaktionellen Änderungen zur Korrektur eines offensichtlichen Formulierungsfehlers):

„Farbontologie für beliebige Sprachen der Welt,

wobei Grundlage ist das additive Farbmodell in Verbindung mit der Typologie ist.“

Mit Ladungszusatz vom 11. Oktober 2012 führte der Senat mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Webseitenanzeige“ (BGH GRUR 2011, 610) aus, dass die mit dem geltenden Patentanspruch beanspruchte Farbontologie ein Verfahren für gedankliche Tätigkeiten als solche i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG darstelle und demnach vom Patentschutz ausgeschlossen sei.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die im geltenden Patentanspruch beanspruchte Lehre vom Patentschutz gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG ausgeschlossen ist.

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Farbontologie.

Die Anmeldung geht davon aus, dass für die Datenbestände in Unternehmen Ordnung und Strukturierung erforderlich seien, um z. B. Abfragen über verteilte Datenquellen unterschiedlichen Typs erstellen und eine Wissensbasis pflegen zu können. Dieses Management von Wissen könne durch Dokumentenmanagement- Systeme, Webcontentmanagement-Systeme, Portalsysteme oder Mindmap-Tools unterstützt werden. Hierbei sei wichtig, die Kommunikation zwischen Mensch und Datenbasen zu verbessern. Die bekannten Systeme zum Wissensmanagement seien allerdings bislang nicht in der Lage, Prozesse wie z. B. die der Kundenberatung im Netz abzubilden. Ein einfacher, intelligenter und kundenorientierter Zugriff auf die Produkte eines Unternehmens sei aber für den Erfolg von E-Commerce-Lösungen wesentlich. Weiterhin sei es notwendig, firmenintern genutztes Wissen so aufzubereiten und bereitzustellen, dass den Mitarbeitern und Kunden dessen Nutzung erleichtert werde (ursprüngliche Beschreibung, Seite 1, Abschnitt 4, Absätze 1 bis 3). Bisherige Ansätze, die die Versorgung von Anwendern mit dem tatsächlich benötigten und relevanten Wissen gewährleisten sollen, würden z. B. auf neuronalen Netzen oder Clusterverfahren beruhen. Die hier angewandten Verfahren erwiesen sich aber mitunter als extrem aufwändig. Insbesondere sei eine semantisch sinnvolle Generierung von Text genauso wenig verfügbar wie eine intelligente Suchfunktion, die aus Information zielgruppengerecht Wissen generiere (ursprüngliche Beschreibung, Seite 2, Absatz 3 - Seite 3, Absatz 1).

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, in Datenbeständen sprachübergreifend und semantisch korrekt zu recherchieren, wobei vorangehende Übersetzungen von Suchbegriffen vermieden werden sollen. Die Recherche soll gleichzeitig auch effizient durchgeführt werden können (Beschwerdebegründung, Seite 2, Absatz 4).

Als Fachmann zur Lösung der genannten Aufgabe ist im vorliegenden Fall ein Informatiker anzusehen, welcher Erfahrung in der Anwendung von Ontologien im Bereich der künstlichen Intelligenz besitzt.

2. Der Patentanspruch schlägt zur Lösung der genannten Aufgabe eine Farbontologie vor, welche für beliebige Sprachen der Welt angewandt werden kann.

Die Farbontologie beruht einerseits auf dem additiven Farbmodell und andererseits auf einer Typologie.

Das additive Farbmodell resultiert aus einem Farbsystem, in dem allen Farben ein eindeutiger Farbort zugeordnet ist und welches aus einer additiven Farbmischung mit den Grundfarben Rot, Grün und Blau hervorgeht (geltende Unterlagen, Abbildung 4). Mit der Typologie ist eine Persönlichkeitstypologie gemeint, die menschliche Charaktere nach ihren Eigenschaften kategorisiert und in vier grundlegende Verhaltenstypen einteilt, nämlich den Sanguiniker, den Choleriker, den Melancholiker und den Phlegmatiker (geltende Beschreibung, Seite 2).

Laut geltender Beschreibung erfolgt in der beanspruchten Farbontologie eine Zuordnung von Farben zu einem Wort auf der Grundlage der Einteilung der Charaktere nach obiger Typologie, über die der Farbkreis gelegt ist (geltende Beschreibung, Seite 3, Absatz 1; Abbildung 2). Der Farbkreis ist wiederum eingebettet in das Lab-Modell, in dem jede Farbe durch den Farbort mit drei Koordinaten bzw. Komponenten definiert ist (geltende Unterlagen, Abbildung 3). Die Farben gemäß dem Lab-Modell bestehen aus einer Helligkeitskomponente, der L-Komponente, sowie zwei farbigen Komponenten: der a-Komponente, die von Grün bis Rot reicht, und der b-Komponente, die von Blau bis Gelb reicht (geltende Unterlagen, Abbildung 3). Anhand des dreidimensionalen Modells ist es möglich, einem Wort in der Sprache einen bestimmten Punkt mit ortsfesten Koordinaten innerhalb dieses Modells zuzuordnen, wodurch gleichzeitig ein bestimmter Charaktertypus zum Ausdruck kommt, der dieses Wort bevorzugt benutzt (geltende Beschreibung, Seite 4, Absatz 1). Mit einer 12-Bit Farbauswahl, was 4096 unterschiedlichen Farbwerten entspricht, lässt sich jede Sprache semantisch und nach der Typologie einheitlich abbilden. Bei einer Verkettung von Worten zu einem Satz zeigt sich ein charakteristischer Satzaufbau, denn nur gewisse Wortkombinationen bzw. Farbkombinationen sind semantisch angemessen und werden erfahrungsgemäß in Abhängigkeit vom Charaktertyp eines Menschen benutzt und kombiniert (geltende Beschreibung, Seite 4, Absatz 2).

Die Anmeldung schlägt mithin vor, Begriffen in verschiedenen Fremdsprachen gleiche Farbwerte zuzuordnen. Durch diese gemeinsame Ontologie wird der Vorteil erreicht, dass weder die Übersetzung einer Information noch eine semantische Interpretation notwendig sind (ursprüngliche Beschreibung, Seite 8, Absatz 1). Synonyme sind durch eine ähnliche Farbgebung miteinander verknüpft; Antonyme bestimmen sich über eine Komplementärfarbe (ursprüngliche Beschreibung, Seite 5, Absätze 5 und 6). Wie in einem Beispiel auf Seite 7 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen dargestellt, wird unter Anwendung der Farbschema-Ontologie der Wortfolge „Durch Meere und Wüsten“ eine Farbwertfolge zugeordnet, die mit der Farbwertfolge in anderen Fremdsprachen übereinstimmt, z. B. der Farbwertfolge des englischsprachigen Ausdrucks „Across seas and deserts“. Die vorgeschlagene Farbontologie unterstützt nicht nur die Übersetzung beliebiger Texte. Aufgrund der Typen- und Naturellzuordnung ermöglicht sie eine typologische Zuordnung von Texten, was sprachübergreifend Recherche-, Such- und Marketingoptionen eröffnet (geltende Beschreibung, Seite 6, Absatz 2).

3. Das auf dem Gebiet der Technik liegende Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch ist nicht patentfähig, da es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen“ (BGH, a. a. O. - Webseitenanzeige).

Bereits in früheren Entscheidungen führt der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Zugänglichkeit einer Lehre zum Patentschutz aus:

„Die beanspruchte Lehre muss vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als mathematische Methode (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von Informationen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Problem gelöst wird, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden Zweck des Verfahrens oder den Informationscharakter von Verfahrensergebnissen abstellt“ (BGH GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung).

3.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs liegt auf dem Gebiet der Technik gemäß § 1 Abs. 1 PatG.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs liegt schon deshalb zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet, weil er eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt (BGH GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung). So ist bei der beanspruchten Lehre davon auszugehen, dass die Zuordnung von Worten zu Farbwerten mit Hilfe der Farbontologie, was die Grundlage einer sprachübergreifenden und semantisch korrekten Recherche bildet, mittels eines Computerprogramms durchgeführt wird, welches auf einer Datenverarbeitungsanlage abläuft.

3.2 Das beanspruchte Verfahren ist vom Patentschutz ausgeschlossen, da keine Anweisungen erkannt werden können, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe).

Im vorliegenden Fall liegt die tatsächliche Leistung der beanspruchten Lehre darin, eine alle Fremdsprachen übergreifende einheitliche Farbcodierung zu schaffen, die bei einer Recherche keiner Übersetzung in einzelne Fremdsprachen mehr bedarf und durch die auch die Ermittlung von Synonymen vermieden wird.

Das objektive Problem besteht demnach darin, in Datenbeständen sprachübergreifend zu recherchieren, ohne dass Suchbegriffe übersetzt und Synonyme ermittelt werden müssen.

Das zugrundeliegende Problem liegt somit auf sprachlichem, d. h. geisteswissenschaftlichem Gebiet und ist damit nicht-technischer Natur.

Die beanspruchte Lehre beruht lediglich auf Überlegungen zu einer Ontologie, d. h. zu einem formal definierten System von Dingen oder Konzepten und den Relationen zwischen diesen Dingen. Dabei wird auch die Verwendung einer speziellen Farbontologie, d. h. eines Zuordnungsschemas von Farbwerten zu Begriffen durch sprachliche und nicht durch technische Erwägungen bestimmt. Die vom Anmelder geltend gemachten Vorteile der Farbontologie, nämlich die Vermeidung einer Übersetzung von Suchbegriffen sowie einer Ermittlung von Synonymen, ergeben sich demnach auch nicht durch den Einsatz technischer Mittel, sondern sind die Folge des Gebrauchs einer alle Fremdsprachen übergreifenden einheitlichen Farbcodierung oder Farbsprache, die auf einem additiven Farbmodell und zusätzlich auf einer Zuordnung von Farbwerten zu Charakteren beruht. Eine solche Farbcodierung, die sprachübergreifend den Worten Farbwerte zuordnet, bedarf bei einer Recherche auch keiner Übersetzung in einzelne Fremdsprachen mehr. Die beanspruchte „Farbontologie“ beruht sonach nicht auf einer technischen Leistung, sondern auf einer gedanklichen Tätigkeit.

Dabei vermag die Ausführung der vorgeschlagenen Zuordnung auf einem Computer mittels eines Computerprogramms nichts daran zu ändern, dass es sich bei der beanspruchten Lehre letztlich um ein Verfahren für gedankliche Tätigkeiten bzw. ein gedankliches Konzept handelt, das vom Patentschutz ausgenommen ist.

Die Verwendung eines Rechners oder eines Datenverarbeitungsprozessors kann auch nicht Anlass dafür geben, der beanspruchten Lehre eine technische Problemstellung zuzubilligen. Der für eine Recherche zum Einsatz kommende Computer verarbeitet Daten bzw. codierte Begriffe in technischer Hinsicht nämlich immer in gleicher Weise, unabhängig von deren Bedeutungsinhalt, also unabhängig davon, ob sie eine Farbe symbolisieren oder ein Wort. Eine andersartige Arbeitsweise des Computers in technischer Hinsicht ergibt sich durch die Farbontologie nicht. Die beschleunigte Bereitstellung eines Suchergebnisses beruht nicht auf technischen Maßnahmen, sondern auf der Anwendung einer Farbontologie anstatt einer Mehrzahl von Fremdsprachen.

Zu keiner anderen Bewertung führt eine Betrachtung der Entscheidung „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“ (BGH GRUR 2009, 479). Dort wurde einer Lehre, die die programmgesteuerte Einstellung von Geräteparametern ermöglicht, die Zugänglichkeit zum Patentschutz zugestanden. Bei dem angesteuerten technischen Gerät handelt es sich um eine Untersuchungsmodalität, an die Daten zum Zweck der Ansteuerung, z. B. der Bildauflösung übermittelt werden. Im Gegensatz hierzu fehlt im vorliegenden Fall aber bereits jeglicher Bezug zur Steuerung einer (externen) technischen Einrichtung.

Da nach allem mit der beanspruchten Lehre ein Problem auf sprachlichem Gebiet durch Maßnahmen aus dem Bereich der Sprach- bzw. Geisteswissenschaften gelöst wird, liegt keine „schutzwürdige Bereicherung der Technik vor“ (vgl. BGH GRUR 2002, 143-146 - Suche fehlerhafter Zeichenketten; GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr). Die beanspruchte Lehre ist als „Verfahren für gedankliche Tätigkeiten als solche“ dem Patentschutz nicht zugänglich.

Die Frage, ob eine unzulässige Erweiterung der geltenden Unterlagen über die ursprüngliche Offenbarung hinaus vorliegt, kann somit dahingestellt bleiben.

III.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.

Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Dr. Forkel Fa

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