Paragraphen in VI ZR 166/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 1004 | BGB |
1 | 103 | GG |
1 | 559 | ZPO |
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1 | 823 | BGB |
1 | 1004 | BGB |
1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 166/19 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:121021BVIZR166.19.0
-2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 27. April 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem Senatsurteil um keine ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung. Anders als die Anhörungsrüge meint, beruht die Auffassung des Senats, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die für das Bestehen eines Anspruchs entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht, nicht auf einer gehörswidrigen Verletzung von Hinweispflichten.
I. 2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188, 190, juris Rn. 7). Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne
-3 - vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstellen (BVerfGE 86, 133, 144, juris Rn. 36; BVerfGE 98, 218, 263, juris Rn. 162).
II.
Wie die Anhörungsrüge zutreffend ausführt, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2021 thematisiert, dass er die Bejahung der Wiederholungsgefahr durch das Berufungsgericht für problematisch hält, und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist hat die Klägerin nicht beantragt. Sie hat gleichwohl im Nachgang zur mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den für den 27. April 2021 bestimmten Verkündungstermin mit Schriftsatz vom 11. März 2021 unter anderem zur Frage der Wiederholungsgefahr ergänzend Stellung genommen. Diese Ausführungen hat der Senat bei seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Insoweit erhebt die Klägerin auch keine Rügen. Eines weiteren Hinweises seitens des Senats bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht.
Im Übrigen liegt der Anhörungsrüge ein Fehlverständnis der Senatsentscheidung zugrunde. So hat der Senat nicht unterstellt, dass eine E-Paper-Variante der Printausgabe nur für einen Tag abrufbar ist. Er ist auch nicht davon ausgegangen, dass das Vorhalten von Altmeldungen im Internet (vom Senat als "Online-Archiv" bezeichnet) "aktiv betreut" werden müsste. Gleichfalls ist der Senat nicht davon ausgegangen, es sei nicht vorgetragen, dass es ein Online-Archiv gäbe. Vielmehr hat der Senat festgestellt, dass das Berufungsgericht keine
-4 - Feststellungen zu Vortrag der Klägerin zur Abrufbarkeit des Redaktionsschwanzes in einem Online-Archiv getroffen hat (vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 324 O 257/13 OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.2019 - 7 U 94/13 -
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