Paragraphen in 10 W (pat) 20/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2016 005 226 …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2017 wird aufgehoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2018:250118B10Wpat20.17.0
- Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 24. Januar 2018, - Beschreibungsseiten 1 bis 4, eingegangen am
13. Dezember 2017, - 2 Blatt Figuren 1 bis 4c, eingegangen am 13. Dezember 2017.
Gründe I.
Die Patentanmeldung ist am 25. April 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2016 005 226.0 erfolgt. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse E05B die Anmeldung zurückgewiesen.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften herangezogen worden:
E1: DE 88 04 314 U1 E2: US 7 591 569 B1 E3: US 7 895 724 B1 E4: DE 87 05 277 U1 E5: US 4 631 227 A.
Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung vom 17. Mai 2017 von der E5 neuheitsschädlich vorweggenommen werde.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat der Anmelder am 22. Juni 2017 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017, eingegangen am 13. Dezember 2017, hat er vier Beschreibungsseiten 1 bis 4 und zwei Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 3 und 4a bis 4c sowie mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018, eingegangen am 24. Januar 2018, neue Patentansprüche 1 bis 4 eingereicht und zuletzt sinngemäß beantragt,
ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Beschreibungsseiten 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 12. Dezember 2017,
- Figuren 1 bis 3, 4a, 4b und 4c gemäß Schriftsatz vom 12. Dezember 2017,
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 23. Januar 2018.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Banderole (1) zur farblichen Kennzeichnung von Schlüsseln, bestehend aus einem flachen, schmalen Band mit einer Klebeschicht (2) an der Unterseite der Banderole (1), so dass die Banderole vor der Befestigung eine offene Form aufweist, sowie einem an der Klebeschicht (2) an der Unterseite der Banderole (1) befestigten Flachband als Montagehilfe, wobei das Flachband so breit wie die Banderole (1) ist und wobei dessen gleichlange Enden einen Klebeflächenschutz (3) für die Klebefläche (2) an der Banderolenunterseite darstellen und durch Knicke (5) markiert sind, die bei Befestigung an der Banderolenunterseite genau an deren Mitte aneinander stoßen, und wobei der Mittelteil des Flachbandes eine Montageschlaufe (4) mit einem Mittenknick (6) am unteren Schlaufenende zum Anfassen und Abziehen des Flachbandes bildet.“
An diesen Anspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 4 an, die folgenden Wortlaut haben:
„2. Banderole nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Banderole am Schlüsselbart von Zylinderschlüsseln oder am Schlüsselhalm von Bartschlüsseln an dem Teil anbringbar ist, der bei im Schloss eingestecktem Schlüssel außerhalb des Schlosses verbleibt. 3. Banderole nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Banderole so schmal ist, dass sie an mehreren Stellen des in Anspruch 2 festgelegten Befestigungsbereichs (9) befestigbar ist. 4. Banderole nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Banderole aus einem dünnen, formbaren Material besteht und eine Form und Größe aufweist, so dass die Banderole in Schließkanäle von Schlüsselbärten von Zylinderschlüsseln einfügbar ist.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
1. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 ist auf die Ausführungsform einer Banderole beschränkt worden, die aus einem flachen, schmalen Band besteht. Die einzelnen Merkmale gehen hierbei aus den ursprünglichen eingereichten Beschreibungsseiten, insbesondere den Zeilen 83 bis 87, 139 bis 141 sowie 161 bis 170 in Verbindung mit den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 6 hervor.
Die Unteransprüche 2 und 4 beruhen im Wesentlichen auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 4 und die Merkmale des Anspruchs 3 sind den ursprünglich eingereichten Beschreibungsunterlagen in den Zeilen 119 ff. sinngemäß entnehmbar.
Bei den ebenfalls als zulässig erachteten Änderungen in den geltenden Beschreibungsunterlagen handelt es sich um Anpassungen an die beantragte Anspruchsfassung.
2. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
Mit der Erfindung wird das Ziel verfolgt, eine für alle üblichen Zylinderschlüssel und Bartschlüssel verwendbare Schlüsselkennzeichnung zu schaffen, die wenig Platz beansprucht und insbesondere einfach und schnell an Schlüsseln befestigbar ist (siehe geltende Beschreibungszeilen 41 bis 55).
Erfindungsgemäß wird dies durch eine Banderole in Form eines schmalen, flachen Bandes erreicht, das zur einfachen und schnellen Anbringung an Schlüsseln ein Flachband an der klebrigen Unterseite aufweist. Durch die spezielle Ausgestaltung des Flachbandes wird zunächst ein einfaches Aufschieben in Verbindung mit einer mittigen Positionierung der Banderole bewerkstelligt, wobei anschließend das Flachband nur noch abgezogen zu werden braucht (siehe geltende Beschreibungszeilen 140 bis 169).
Eine derartige Banderole wird durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.
So offenbart die E1 eine schlauchförmige, d. h. geschlossene Banderole, die über den Schlüssel geschoben wird (siehe Figur in Verbindung mit dem Schutzanspruch). In ähnlicher Weise erfolgt in den Figuren 1, 2 und 7 bis 10 der E3 die Kennzeichnung von Werkzeugschlüsseln und –einsätzen; in den Figuren 3 bis 6 wird alternativ hierzu eine Kennzeichnung mit aufgeklebten Punkt- oder Symbolmarkierungen dargestellt. Die E2 zeigt lediglich einen Weihnachts-Dekoartikel in Form eines überdimensionalen Schlüssels und liegt wie die E4, die einen Schnurhalter betrifft, noch weiter ab.
Die gattungsfremde E5 offenbart in der Figur 1 einen Kosmetikartikel in der Art eines Heftpflasters, wobei sich an der Unterseite eines flachen, schmalen Trägerbandes eine Klebeschicht befindet, die von zwei von den Enden ausgehenden, abziehbaren Schutzstreifen abgedeckt wird. Damit werden zwar die wesentlichen strukturellen Bestandteile des Anspruchs 1 offenbart, jedoch nicht in der verwendungsspezifischen Ausgestaltung gemäß der Erfindung. Eine solche wird auch nicht durch die E5 nahegelegt, zumal der Fachmann die auf einem entfernt liegenden Gebiet E5 überhaupt nicht in Betracht ziehen würde, da diese keinen Bezug zu Schlüsseln bzw. Schlüsselzubehör aufweist. Als Fachmann wird dabei ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über Erfahrung auf dem Gebiet von Türschlössern und –beschlägen sowie dem einschlägigen Zubehör verfügt.
Damit ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.
3. Gleiches gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4, die auf vorteilhafte Ausgestaltungen der Banderole nach Anspruch 1 ausgerichtet sind.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt worden sind.
Dr. Lischke Küest Eisenrauch Richter prö
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