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1 StR 499/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 499/24 BESCHLUSS vom 4. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:040225B1STR499.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juli 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen B. II. und B. V. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabis entfällt; der Angeklagte ist damit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet,

erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG), die wie hier dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) auf. Dies gilt auch dann, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens – so wie hier beim Verbringen des Marihuanas aus Tschechien – auf eine nicht geringe Menge beziehen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 – 4 StR 317/24 Rn. 5; vom 5. August 2024 – 5 StR 243/24 Rn. 7 f. und vom 16. Juli 2024 – 5 StR 296/24 Rn. 5-11; jeweils mwN).

2. Die in den beiden betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen haben gleichwohl Bestand. Denn es ist auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung niedrigere Strafen gegen den einschlägig vorbestraften Angeklagten verhängt hätte. Der dem § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG entnommene Strafrahmen bleibt unberührt. Das das Tatbild mitbestimmende Verbringen aus dem Ausland als solches durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB: „das Maß der Pflichtwidrigkeit“ und „die Art der Ausführung“). Auch mit der – eher formalen – Schuldspruchmilderung fügen sich die Einzelstrafen in das ersichtlich an der Menge des gehandelten Marihuanas ausgerichtete Strafengefüge ein (vgl. insbesondere Fall VI. der Urteilsgründe).

Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 24.07.2024 - 2 KLs 140 Js 33936/21

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