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V ZR 98/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 98/16 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:260717BVZR98.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie sieht in dem Beschluss des Senats eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof. Sie habe in der Beschwerdebegründung und ihrer Replik auf die Erwiderung der Beklagten dargelegt, dass es sich bei den von ihr in Anspruch genommenen Losholzrechten gegenüber der Beklagten um wirksame Grunddienstbarkeiten handele. Hätte der Senat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen, hätte er die Revision zugelassen.

II.

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer dazu mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. zu allem nur Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 16 und vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459 Rn. 5). Eine solche Darlegung enthalten weder die Replik der Klägerin auf die Erwiderung der Beklagten noch die Anhörungsrüge. Die Klägerin beschränkt sich in beiden Schriftsätzen darauf,

ohne Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung der Revision und mit den Argumenten der Beklagten auf ihre eigene rechtliche Bewertung der von ihr in Anspruch genommenen Losholzrechte und der Kabinettorder von 1841 zu verweisen.

Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Kazele Hamdorf Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 18.12.2014 - 4 O 1445/09 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.03.2016 - 17 U 22/15 -

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