• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 79/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 79/20 BESCHLUSS vom 16. Juni 2020 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:160620B2STR79.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und der Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. November 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit es den „erweiterten Verfall“ von 6.152,77 Euro angeordnet hat; die Einziehung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten W. und das Rechtsmittel der Angeklagten B. werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und von Munition, sowie unerlaubtem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und von Munition, ferner wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von einem Jahr und einem Monat der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Außerdem hat es den Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 11.500 Euro und den „erweiterten Verfall“ eines Betrages in Höhe von 6.152,77 Euro ausgesprochen. Die Angeklagte B. hat es wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten W.

mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde sowie der Angeklagten B. mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel führen nur zum Wegfall der Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten W. . Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Im Hinblick auf die in der Urteilsformel versehentlich als erweiterter „Verfall“ bezeichnete erweiterte Einziehung eines Betrages von 6.152,77 Euro fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die angeordnete Einziehung bezieht sich auf die Taten Nr. 7 und 8 der Anklageschrift vom 23. Mai 2019. Hinsichtlich dieser Taten ist das Verfahren in der Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Mit Ausscheiden dieser Taten war eine darauf bezogene Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 1 StR 326/18; Beschluss vom 25. April 2019 – 1 StR 54/19, StV 2019, 752 f.; Beschluss vom 13. November 2019 – 3 StR 249/19). Der in der Hauptverhandlung nach einer (Teil-) Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO grundsätzlich zulässige Übergang in das objektive Verfahren zum Zwecke der selbstständigen Anordnung der Einziehung gemäß § 76a Abs. 3 StGB ist nicht erfolgt. Wegen des ihr nach § 435 Abs. 1 StPO zukommenden Ermessens hätte es hierfür einer auf die Durchführung des objektiven Verfahrens gerichteten Erklärung der Staatsanwaltschaft bedurft, die den Anforderungen des § 200 StPO zu entsprechen hätte; daran fehlt es.

Die Einziehungsentscheidung kann auch nicht auf § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Denn die dort geregelte erweiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f.).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten W. ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Hanau, LG, 26.11.2019 - 2242 Js 20841/18 2 KLs

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 79/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 73 StGB
2 154 StPO
2 349 StPO
2 435 StPO
1 76 StGB
1 4 StPO
1 200 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 73 StGB
1 76 StGB
1 4 StPO
2 154 StPO
1 200 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO
2 435 StPO
1 473 StPO

Original von 2 StR 79/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 79/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum