Paragraphen in 4 StR 654/19
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1 | 26 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 BESCHLUSS vom 19. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 11. und 18. November 2020 ECLI:DE:BGH:2020:191120B4STR654.19.0 Der 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2020 beschlossen:
Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel und der Richter am Bundesgerichtshof Bender, Rommel und Dr. Quentin werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Befangenheitsanträge vom 11. und 18. November 2020, die der Angeklagte nach der von der Vorsitzenden mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 erfolgten Ablehnung der Übersendung der Originalakten sowie dem Senatsbeschluss vom 9. November 2020 gegen die jeweils tätigen Richter angebracht hat, sind gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 9. November 2020 ‒ 4 StR 654/19 ‒ Bezug genommen.
Sost-Scheible Bartel Bender Quentin Rommel Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2
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