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VII B 113/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.11.2015, VII B 113/15 Unwirksamkeit übereinstimmender Erledigungserklärungen bei Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Juli 2015 2 K 2062/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand I. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes widerrufen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Schriftsatz vom 24. August 2015 hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese jedoch nicht begründet. Nach Ablauf der Begründungsfrist hat die Steuerberaterkammer mit Schreiben vom 30. September 2015 mitgeteilt, dass der Widerrufsbescheid mit Bescheid vom selben Tage aufgehoben worden sei. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat sich die Steuerberaterkammer der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

1. Über die Beschwerde war ungeachtet der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu entscheiden. Zwar sind beiderseitige Erklärungen der Beteiligten, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision möglich und zulässig, doch können sie im Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde keine Rechtswirkung entfalten, so dass sie unwirksam sind und damit nicht zur Erledigung des Rechtsstreits führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2011 IV B 81/09, BFH/NV 2011, 1181, m.w.N.). So liegt es im Streitfall, in dem die Beteiligten ausdrücklich auf die Hauptsache bezogene Erledigungserklärungen abgegeben haben.

2. Die am 26. August 2015 fristgerecht eingelegte Beschwerde hat der Kläger nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO festgelegten Frist begründet, weshalb sie unzulässig ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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