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V ZR 251/17

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 251/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:090118BVZR251.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:

I.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) wird zurückgewiesen, weil die Kläger nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan haben, dass sie nicht in der Lage waren, einen zu ihrer Vertretung bereiten, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, Absagen mehrerer Rechtsanwälte vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223; Beschluss vom 16. Februar 2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864).

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 15. Zivilsenat in Kassel, vom 23. März 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 27. Dezember 2017 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 384.824,88 €.

Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 23.12.2015 - 2 O 192/14 OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 23.03.2017 - 15 U 17/16 -

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