Paragraphen in 2 BvR 2670/11
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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2670/11 vom 22.11.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20121122_2bvr267011.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2670/11 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn B …,
2. des Herrn C …,
3. der Frau D …,
4. des Herrn Dr. E …,
5. des Herrn Dr. F …,
6. des Herrn Z …,
sowie weiterer 3057 Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Matthias Rossi,
Richard-Wagner-Straße 16, 86199 Augsburg - gegen die gesetzliche Bestimmung des § 6 BWahlG in seiner am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Fassung h i e r :
Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf am 22. November 2012 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf
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