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2 BvR 2670/11

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2670/11 vom 22.11.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20121122_2bvr267011.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2670/11 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn B …,

2. des Herrn C …,

3. der Frau D …,

4. des Herrn Dr. E …,

5. des Herrn Dr. F …,

6. des Herrn Z …,

sowie weiterer 3057 Beschwerdeführer,

- Bevollmächtigter:

Prof. Dr. Matthias Rossi,

Richard-Wagner-Straße 16, 86199 Augsburg - gegen die gesetzliche Bestimmung des § 6 BWahlG in seiner am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Fassung h i e r :

Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle,

Lübbe-Wolff,

Gerhardt,

Landau,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf am 22. November 2012 beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).

Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf

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