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XIII ZB 17/20

BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 17/20 BESCHLUSS vom 22. März 2022 in der Überstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2022:220322BXIIIZB17.20.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 3. Februar 2020 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 24. Februar 2018 nach Deutschland. Sein am 5. März 2018 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2018 als unzulässig abgelehnt, weil Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Betroffene bereits zuvor in Italien als Flüchtling registriert war. In dem Bescheid wurde auch die Abschiebung des Betroffenen angeordnet. Dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen blieben erfolglos.

Der erste Versuch der Überstellung des Betroffenen nach Italien am 7. September 2018 scheiterte an einem Defekt des Flugzeugs. Der zweite Überstellungsversuch schlug fehl, weil der Betroffene am 21. September 2018 in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht angetroffen werden konnte. Seit 25. März 2019 war sein Aufenthalt unbekannt. Nach Festnahme des Betroffenen ordnete das Amtsgericht am 4. Mai 2019 Haft zur Sicherung der Überstellung bis zum 11. Mai 2019 an. Der für den 10. Mai 2019 vorgesehene Überstellungsversuch scheiterte erneut an einem Defekt des gebuchten Flugzeugs. Am selben Tag hat das Amtsgericht die Haft auf Antrag der beteiligten Behörde bis zum 21. Juni 2019 verlängert. Die nach Überstellung des Betroffenen nach Italien am 12. Juni 2019 mit einem Antrag auf Feststellung seiner Rechtsverletzung fortgesetzte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Haft vor. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Die ausgesprochene Dauer der Überstellungshaft sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Insbesondere liege keine Überschreitung der Höchstfrist für die Haft von sechs Wochen aus Art. 28 Abs. 3 Satz 3 Dublin-III-Verordnung vor, weil die hierfür erforderlichen verfahrensrechtlichen Ereignisse der Annahme eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht gegeben seien. Das staatsanwaltliche Einvernehmen in Bezug auf die gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahren sei erteilt oder nicht erforderlich.

2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

a) Der Haftanordnung liegt ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde.

aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 6/20, juris Rn. 6).

bb) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag gerecht. Das gilt insbesondere für die Ausführungen der beteiligten Behörde zur erforderlichen Dauer der Haft und zur Erforderlichkeit oder Entbehrlichkeit des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft, die der Betroffene für unzureichend hält.

(1) Die erforderliche Dauer der Haft musste die beteiligte Behörde nicht näher erläutern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es dessen nicht, wenn - wie hier - eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung vorgesehen ist und sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle oder entsprechende eigene Erfahrungswerte beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 6/20, juris Rn. 8). Schlägt eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung fehl, gelten grundsätzlich dieselben Grundsätze auch für einen Antrag auf Verlängerung der Haft (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 24, und vom 31. August 2021 - XIII ZB 12/20, juris Rn. 11). Die beteiligte Behörde hat sich im Haftantrag auf die Zusicherung der Bundespolizei berufen, wonach die Überstellung innerhalb von sechs Wochen möglich ist.

(2) Der Haftantrag enthielt hinreichende Angaben zum Vorliegen oder zur Entbehrlichkeit eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens.

(a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind in einem Haftantrag Ausführungen zum Vorliegen oder zur Entbehrlichkeit eines etwa erforderlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens geboten, wenn sich aus dem Antrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren ergibt. Da das Haftgericht bei seiner Prognose nur zu prüfen hat, ob aus einem etwa fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ein Abschiebungshindernis entsteht, ist es in einem solchen Fall jedoch in der Regel ausreichend, wenn die Behörde darlegt, das erforderliche Einvernehmen liege vor, sei entbehrlich oder werde bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 Rn. 9 und Rn. 19). Diese Grundsätze gelten auch für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Überstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 38/20, juris Rn. 14).

(b) Aus dem Antrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ergaben sich zwar laufende Ermittlungsverfahren. Der Haftantrag enthält jedoch die Angabe, die Einvernehmen, die nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderlich seien, seien von den Staatsanwaltschaften Fulda, Gießen und Frankfurt erteilt worden.

b) Weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht haben in der Sache etwaige später bekannt werdende Überstellungshindernisse rechtsfehlerhaft übergangen. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, nach Erlass der Verlängerungsanordnung sei bekannt geworden, dass gegen den Betroffenen weitere vier Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 265a StGB eingeleitet worden seien. Erst nach der Anordnung der Verlängerung der Haft sei am 15. Mai 2019 telefonisch das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft erteilt worden.

aa) Ergibt sich - wie hier - ein laufendes Ermittlungsverfahren weder aus dem Haftantrag noch aus den ihm beigefügten Unterlagen, führt allein das Fehlen eines nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG etwaig erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff., Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14). Ein solches Ermittlungsverfahren stellt jedoch ein im Rahmen der Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigendes mögliches Hindernis für die Abschiebung dar, wenn zu erwarten ist, dass die Abschiebung an dem fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft scheitern wird. Dasselbe gilt für die Überstellungshaft. Dies wird regelmäßig nur bei Straftaten von gewissem Gewicht in Betracht kommen. Ergibt sich - wie hier - weder aus dem Antrag noch aus den beigefügten Unterlagen ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren, so braucht das Gericht diesen Umstand bei der von ihm durchzuführenden Prognose auch nicht in Rechnung zu stellen (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 12 ff., Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14).

bb) Zwar muss das Haftgericht, wenn der Betroffene im Laufe des Verfahrens auf ein solches Ermittlungsverfahren hinweist, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG der Frage nachgehen, ob die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen erteilt hat oder voraussichtlich bis zur Abschiebung erteilen wird (BGH, BGHZ 224, 344 Rn. 20, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 70/90, juris Rn. 17, und vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 16). Erfolgt der Hinweis auf die Ermittlungsverfahren - wie hier - allerdings erst im Beschwerdeverfahren und erst nachdem der Betroffene rücküberstellt wurde, braucht das Beschwerdegericht diesem Hinweis nicht weiter nachzugehen. Bei der Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose hatte das Beschwerdegericht dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen. Nach erfolgter Abschiebung des Betroffenen musste das Beschwerdegericht selbst keine Prognoseentscheidung über das Gelingen der Abschiebung mehr treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 16).

c) Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, stand Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung der Anordnung der Haft nicht entgegen. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, gilt nur in dem Fall, dass sich diese bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16, NVwZ 2018, 46 Rn. 39 - Khir Amayry; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 6).

d) Das Beschwerdegericht hat schließlich rechtsfehlerfrei einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verneint.

aa) Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris Rn. 16, vom 11. Juli 2019 - V ZB 28/18, juris Rn. 7, vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 9/19, juris Rn. 12, und vom 20. April 2021 - XIII ZB 85/20, juris Rn. 6).

bb) Dass die Überstellung des Betroffenen erst am 12. Juni 2019 und nicht, wie geplant, am 10. Mai 2019 erfolgen konnte, weil das Flugzeug defekt war, ist der beteiligten Behörde nicht zuzurechnen, weil sie darauf keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2011 - V ZB 188/11, juris Rn. 16).

cc) Das Beschwerdegericht hätte die Haft allerdings nicht über den 18. Juni 2019 hinaus aufrechterhalten dürfen. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Dem Beschwerdegericht wurde mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mitgeteilt, dass die Überstellung des Betroffenen für den 12. Juni 2019 vorgesehen ist. Unter Berücksichtigung eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 13, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 16) hätte die Haft daher höchstens bis zum 18. Juni 2019 aufrechterhalten werden dürfen. Da der Betroffene am 12. Juni 2019 überstellt wurde, fehlt für die Feststellung, dass die darüber hinausgehende Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, jedoch das Rechtsschutzbedürfnis (Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 17, und vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 98/19, juris Rn. 16).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Kirchhoff Picker Roloff Rombach Tolkmitt Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 10.05.2019 - 271 XIV 174/19 LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.02.2020 - 5 T 19/20 -

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