Paragraphen in 1 StR 106/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 111 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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1 | 111 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 106/13 BESCHLUSS vom 25. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen verbotener Marktmanipulation hier: Gegenvorstellung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2012 hinsichtlich der Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 27. Mai 2014, mit der er - u.a. gestützt auf eine Verletzung von (Verfahrens-)Grundrechten des Verurteilten - die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 StR 405/13 mwN).
Es besteht kein Anlass, die Gegenvorstellung entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach § 356a StPO auszulegen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.
Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher
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2 | 349 | StPO |
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