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21 W (pat) 19/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/10 Verkündet am 13. November 2012

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 045 277.7-35 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Phys. Dr. M. Müller und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I Die am 1. September 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zum Betrieb einer Magnetresonanzanlage" ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B vom 28. Januar 2010 zurückgewiesen worden. In diesem Beschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom Anmeldetag im Hinblick auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 bzw. D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe.

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1: "Leitlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung der Magnet-Resonanz-Tomographie", in: Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 39, 29. September 2000, Seite A 2557 A 2568 D2: DE 100 55 417 A1 und D3: DE 199 43 404 A1 entgegengehalten worden.

Die Anmelderin verfolgt ihre Anmeldung unverändert mit den geltenden Patentansprüchen 1 bis 7 vom Anmeldetag weiter und beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der ursprünglichen Unterlagen.

Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 vom Anmeldetag lautet:

M1 Verfahren zum Betrieb einer Magnetresonanzanlage,

M2 umfassend wenigstens eine zur Bilddatenaufnahme ausgebildete Steuerungseinrichtung und entsprechende Komponenten,

dadurch gekennzeichnet,

M3 dass anwenderseitig lediglich drei primäre Randbedingungen definierende, erste Steuerungsparameter ausgewählt werden, nämlich das Kontrastverhalten, die räumliche Orientierung des wenigstens einen aufzunehmenden Bilddatensatzes und das Untersuchungsorgan,

M4 und dass die weiteren zur Ansteuerung der Komponenten zur Bildaufnahme benötigten, sekundäre Randbedingungen definierenden, zweiten Steuerungsparameter seitens der Steuerungseinrichtung automatisch anhand der ersten Steuerungsparameter ermittelt werden.

Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Nebenanspruch 7 vom Anmeldetag lautet:

N1 Magnetresonanzeinrichtung,

N2 ausgebildet zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6.

Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 vom Anmeldetag und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Wie aus der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung hervorgeht, betrifft die Erfindung ein Verfahren zum Betrieb einer Magnetresonanzanlage, umfassend wenigstens eine zur Bilddatenaufnahme ausgebildete Steuerungseinrichtung und entsprechende Komponenten (vgl. Seite 1, Zeilen 5 bis 9).

Wie aus der Beschreibungseinleitung weiter hervorgeht, werden zum Betrieb einer Magnetresonanzanlage Messprotokolle verwendet, in denen die relevanten Steuerungsparameter festgelegt sind. Zum Verständnis und zur Einstellung der umfangreichen Steuerungsparameter ist ein erhebliches Hintergrundwissen erforderlich (vgl. Seite 1, Zeilen 10 bis 28).

Es ist somit Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum Betrieb einer Magnetresonanzanlage anzugeben, bei dem die Erstellung von Messprotokollen stark vereinfacht ist (vgl. Seite 2, Zeile 36 bis 38). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das technisch nicht speziell ausgebildete Bedienpersonal (Arzt, MTA) eine schnelle Bedienung der teuren Geräte ermöglicht wird und gleichzeitig gute Bilder erzielt werden.

Der hier zuständige Fachmann ist ein berufserfahrener Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Magnetresonanztomographie-Systemen, der bezüglich auftretender medizinischer Gesichtspunkte mit einem Arzt zusammenarbeitet.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 und somit zulässig.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, da er sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 ergibt.

So ist aus der Druckschrift D1 (vgl. die Seite 2) ein Verfahren zum Betrieb einer Magnetresonanzanlage (Magnetresonanztomographie) [= Merkmal M1] bekannt, bei dem Bilder erzeugt und aufgenommen werden (bildgebendes Verfahren) und somit zwangsläufig eine zur Bilddatenaufnahme ausgebildete Steuerungseinrichtung und entsprechende Komponenten vorhanden sein müssen [= Merkmal M2].

Außerdem werden (vgl. Seite 2: Allgemeine Qualitätsanforderungen) verschiedene primäre Randbedingungen (Meßbedingungen und Meßparameter) zur Steuerung der Aufnahmen angegeben, nämlich die diagnoserelevanten anatomischen Strukturen, der Kontrast und die verschiedenen Körperabschnitte (vgl. Seite 2, vorletzter Abschnitt). Die Meßparameter werden dabei der Fragestellung angepasst.

Damit erhält der Fachmann den Hinweis, dass es bei einer Aufnahme eines Untersuchungsorgans neben dessen räumlicher Orientierung, wie das Untersuchungsorgan aufzunehmen ist, in erster Linie auf den Kontrast ankommt, um ein brauchbares Bild zu erhalten. Diese drei elementaren Parameter stellen somit die Mindestanforderungen dar, um ein Bild zu erzeugen und müssen somit unabdingbar vorhanden sein.

Außerdem weiß nur der Bediener alleine (und nicht die Apparatur), welches Organ er mit welcher Ansicht d. h. mit welcher räumlichen Orientierung untersuchen möchte. Da der subjektive Bildeindruck für den Benutzer durch den Kontrast des Bildes definiert ist, das der Benutzer betrachtet, wird er auch diesen Parameter nicht der Apparatur überlassen, sondern diesen individuell einstellbar vorsehen.

Damit ist es für den Fachmann nahegelegt, zur Vereinfachung der Messprotokolle diese drei grundlegenden primären Randbedingungen bei der Steuerung der Aufnahme anwenderseitig auszuwählen um ein brauchbares Bild zu erhalten [= Merkmal M3].

Da es jedoch noch weitere, sekundäre Randbedingungen definierende, (zweite) Steuerungsparameter gibt, die bei der Bildaufnahme eingestellt werden müssen, deren Einstellung jedoch für den technisch nicht speziell ausgebildeten Benutzer zu kompliziert werden würde, liegt es für den Fachmann auf der Hand, deren Ansteuerung nun ausgehend von den vom Anwender eingestellten (ersten) Steuerungsparametern seitens der Steuereinrichtung zur Vereinfachung der Bedienung automatisch ermitteln zu lassen, wie es z. B. aus der Druckschrift D2 (vgl. den Anspruch 1) bekannt ist [= Merkmal M4].

Damit ist der Fachmann jedoch bereits in naheliegender Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 fällt aufgrund der Antragsbindung auch der nebengeordnete Patentanspruch 7 sowie die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel).

Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Gegenstände des nebengeordneten Patentanspruchs 7 und der Unteransprüche 2 bis 6 nicht patentfähig sind.

Da sich das Beanspruchte als nicht patentfähig erweist, ist die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Schmidt-Bilkenroth Pü

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