Paragraphen in 17 W (pat) 1/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 4 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 4 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/15 Verkündet am 8. September 2016
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 110 974.2 - 53 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe:
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 18. August 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung
„Verfahren und Einrichtung zum Bedienen einer elektronischen Einrichtung und/oder Applikationen“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 24. Oktober 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der jeweilige Gegenstand des Hauptanspruchs des Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge 1, 2 und 3 nicht gewährbar sei, da er durch die Druckschrift D6 (s. u.) nahegelegt sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Zur Begründung erläutert sie ausführlich die Unterschiede der Lehre der Anmeldung gegenüber der Druckschrift D6. Die Zurückweisung der Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit beruhe ihrer Auffassung nach auf einer unzutreffenden Auslegung der Patentanmeldung sowie auf einer unzutreffenden Würdigung der D6, wobei in erheblichem Maße und in nicht nachvollziehbarer Weise auf das Fachwissen des einschlägigen Fachmanns habe zurückgegriffen werden müssen. Welche Merkmale der in Bezug genommenen Ausführungsbeispiele der D6 miteinander kombiniert würden, welche angeblich naheliegenden Überlegungen zur Modifikation der Fachmann hierzu durchführe und welchen Zweck er hierbei verfolge, könne die Anmelderin aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht erkennen. Vielmehr erscheine eine nachvollziehbare Änderung eines Ausführungsbeispiels durch die Merkmale eines weiteren Ausführungsbeispiels innerhalb der D6 weder motiviert, noch ohne erfinderisches Zutun auf dem Weg zu einem der Anspruchsgegenstände möglich, ohne der Versuchung einer rückschauenden Betrachtungsweise zu erliegen.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 6 vom 24. Oktober 2014, Beschreibung Seiten 1 bis 9 vom 13. Oktober 2014, 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 vom 19. September 2011, eingegangen am 1. Oktober 2011; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 6 vom 24. Oktober 2014, im Übrigen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 6 vom 24. Oktober 2014, im Übrigen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 5 vom 24. Oktober 2014, im Übrigen wie Hauptantrag.
Gemäß Hauptantrag lautet der geltende Patentanspruch 1 (mit der Merkmalsgliederung aus dem Zurückweisungsbeschluss):
(a) Verfahren zum Bedienen mindestens einer elektronischen Einrichtung (1) und/oder Applikation (2) auf einer Anzeigeeinrichtung umfassend die Schritte:
(b) – Darstellen einer Mehrzahl von auswählbaren Objekten (20) in einer 2-dimensionalen Landschaft auf der Anzeigeeinrichtung;
(c) – Eingeben einer handschriftlichen Eingabe alphanumerischer Zeichen auf einem über der Anzeigeeinrichtung angeordneten Touchscreen (10) oder einem von der Anzeigeeinrichtung getrennt angeordneten Touchpad (30), und
(d) – Sortieren und/oder Filtern der dargestellten Objekte (20) über die Eingabe der eingegebenen alphanumerischen Zeichen.
In der Fassung nach Hilfsantrag 1 lautet der geltende Patentanspruch 1 (mit einer Markierung der Unterschiede zum Hauptantrag):
(a) Verfahren zum Bedienen mindestens einer elektronischen Einrichtung (1) und/oder Applikation (2) auf einer Anzeigeeinrichtung umfassend die Schritte:
(b) – Darstellen einer Mehrzahl von auswählbaren Objekten (20) in einer 2-dimensionalen Landschaft auf der Anzeigeeinrichtung;
(c1) – Eingeben einer handschriftlichen Eingabe alphanumerischer Zeichen auf einem über der Anzeigeeinrichtung angeordneten Touchscreen (10) oder einem von der Anzeigeeinrichtung getrennt angeordneten Touchpad (30), und
(d1) – Sortieren und/oder Filtern der dargestellten Objekte (20) über die Eingabe der eingegebenen alphanumerischen Zeichen auf der 2-dimensionalen Landschaft.
In der Fassung nach Hilfsantrag 2 lautet der geltende Patentanspruch 1 (mit einer Markierung der Unterschiede zum Hauptantrag):
(a) Verfahren zum Bedienen mindestens einer elektronischen Einrichtung (1) und/oder Applikation (2) auf einer Anzeigeeinrichtung umfassend die Schritte:
(b) – Darstellen einer Mehrzahl von auswählbaren Objekten (20) in einer 2-dimensionalen Landschaft auf der Anzeigeeinrichtung;
(c) – Eingeben einer handschriftlichen Eingabe alphanumerischer Zeichen auf einem über der Anzeigeeinrichtung angeordneten Touchscreen (10) oder einem von der Anzeigeeinrichtung getrennt angeordneten Touchpad (30), und
(d2) – Sortieren und/oder Filtern der dargestellten Objekte (20) über die Eingabe der eingegebenen alphanumerischen Zeichen, derart dass anschließend nur noch die gefilterten Objekte (20) der Mehrzahl von auswählbaren Objekten (20) in der 2-dimensionalen Landschaft dargestellt werden.
In der Fassung nach Hilfsantrag 3 lautet der geltende Patentanspruch 1 (mit einer Markierung der Unterschiede zum Hilfsantrag 2):
(a3) Verfahren zum Bedienen mindestens einer elektronischen Einrichtung (1) eines Kraftfahrzeugs und/oder Applikation (2) eines Kraftfahrzeugs auf einer Anzeigeeinrichtung des Kraftfahrzeugs umfassend die Schritte:
(b3) – Darstellen einer Mehrzahl von auswählbaren Audio- und/ oder Videowiedergabeobjekten (20) in einer 2-dimensionalen Landschaft auf der Anzeigeeinrichtung;
(c) – Eingeben einer handschriftlichen Eingabe alphanumerischer Zeichen auf einem über der Anzeigeeinrichtung angeordneten Touchscreen (10) oder einem von der Anzeigeeinrichtung getrennt angeordneten Touchpad (30), und
(d3) – Sortieren und/oder Filtern der dargestellten Audio- und/ oder Videowiedergabeobjekte (20) über die Eingabe der eingegebenen alphanumerischen Zeichen, derart dass anschließend nur noch die gefilterten Audio- und/oder Videowiedergabeobjekte (20) der Mehrzahl von auswählbaren Audiound/oder Videowiedergabeobjekten (20) in der 2-dimensionalen Landschaft dargestellt werden.
Zu den jeweiligen Neben- und Unteransprüchen wird auf die Akte verwiesen.
Als zugrundeliegende Aufgabe war ursprünglich angegeben, ein Verfahren und eine Einrichtung bereitzustellen, durch welche für den Benutzer, beispielsweise für einen Fahrer eines Kraftfahrzeugs, die Möglichkeit geschaffen wird, auf einer Anzeigeeinrichtung dargestellte Objekte einer elektronischen Einrichtung und/oder Applikation einfach und intuitiv auszuwählen (siehe Offenlegungsschrift, Absatz [0004]).
In der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 24. März 2015, Seite 2 Abs. 2) hat die Anmelderin ausgeführt, die Patentanmeldung offenbare ein Verfahren und eine Einrichtung zum Bedienen einer elektronischen Einrichtung, auf deren Anzeigeeinrichtung eine Mehrzahl auswählbarer Objekte in einer zweidimensionalen Landschaft dargestellt würden (siehe erste Teilfigur der Figur 5). Um einer drohenden Unübersichtlichkeit der auswählbaren Objekte in einer solchen zweidimensionalen Landschaft entgegenzuwirken, werde eine Sortierung / Filterung der dargestellten Objekte auf Basis einer handschriftlichen Eingabe alphanumerischer Zeichen vorgenommen. Über die erfindungsgemäß verminderte Anzahl dargestellter Objekte in einer resultierenden Anzeige (siehe dritte Teilfigur der Figur 5) könne eine einfache und intuitive Auswahl eines der gefilterten dargestellten Objekte durch den Anwender erfolgen.
II.
Die rechtzeitig eingegangene und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag wie auch nach den drei Hilfsanträgen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht – wobei ggf. solche Anweisungen nicht zu berücksichtigen sind, die zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht beitragen (§§ 1 und 4 PatG; vgl. BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topogr. Informationen).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Bedienung einer elektronischen Einrichtung und / oder einer Applikation, in Form einer manuellen Auswahl von auf einer Anzeigefläche der elektronischen Einrichtung dargestellten auswählbaren Objekten durch einen Benutzer, insbesondere im Kraftfahrzeug.
Die zugrundeliegende Eingabevorrichtung umfasst eine Anzeigeeinrichtung für die auswählbaren Objekte und eine darüber angeordnete berührungsempfindliche Eingabefläche (beide zusammen bilden den Touchscreen 10), außerdem ggf. ein von der Anzeigeeinrichtung getrennt angeordnetes Touchpad 30. Es war zum Anmeldezeitpunkt allgemein bekannt, bei einer solchen Eingabevorrichtung eines der dargestellten Objekte durch Berühren insbesondere mit einem Finger auszuwählen und dadurch eine zugeordnete Aktion zu veranlassen. Zum Beispiel könnte es sich bei den in den Figuren 3, 4 und 5 schraffiert dargestellten Objekten um Icons für verfügbare Videofilme handeln, und durch Berühren eines solchen Icons könnte der zugeordnete Film gestartet werden.
Nach Auffassung der Anmelderin besteht dabei das Problem, dass eine größere Menge dargestellter Objekte für den Benutzer unübersichtlich wird. Die geltende Anspruchsfassung ist auf eine Sortierung oder Filterung der dargestellten Objekte gerichtet, welche von einer handschriftlichen Eingabe alphanumerischer Zeichen durch den Benutzer ausgeht: beispielsweise sollen nach dem Zeichnen eines Buchstaben „A“ auf dem Touchscreen oder dem Touchpad nur noch diejenigen Icons auf der Anzeigeeinrichtung dargestellt werden, deren Bezeichnung mit dem Buchstaben „A“ beginnt.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Auswahl von auf einer Anzeigeeinrichtung dargestellten auswählbaren Objekten für den Benutzer zu vereinfachen, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur für berührungsempfindliche Eingabegeräte mit Fachhochschul-Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung an.
2. Der Patentanspruch 1 aller vier Anträge bedarf einer Auslegung, weil die genaue Bedeutung des Begriffs „2-dimensionale Landschaft“ allein aus sich heraus nicht klar ist.
Patentanmeldungen stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
Davon ausgehend ist Seite 2 Absatz 2 der Beschreibung (Absatz [0006] der Offenlegungsschrift) zu entnehmen: „Eine 2-dimensionale Landschaft ist eine 2-dimensionale Darstellung von Objekten, vorzugsweise von Bildobjekten auf einer Anzeigefläche.“
Der Senat interpretiert den Begriff in diesem Sinn daher als eine beliebige zweidimensionale (Anzeige-) Fläche.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
3.1 Im Prüfungsverfahren sind u. a. entgegengehalten worden:
D2 WO 2007 / 3 464 A1 D4 DE 10 2008 049 636 A1 Die Druckschrift D2 betrifft die Eingabe von Navigationszielen in einem Kraftfahrzeug (Seite 1 Absatz 1; Ansprüche 7 bis 10). Prinzipiell könne die Bezeichnung eines Zieles über eine Tastatur eingegeben werden. Häufig sei eine Tastatur jedoch aus Platzgründen nicht vorgesehen. Stattdessen könnten die einzelnen Zeichen der Bezeichnung handschriftlich über einen Touchscreen oder über ein Touchpad eingegeben werden (Seite 1 Zeile 19 bis 28; Ansprüche 8 und 10; Figur 3).
Druckschrift D4 befasst sich ebenfalls mit der Eingabe von Navigationszielen, insbesondere im Kraftfahrzeug (Anspruch 14), mit Hilfe einer Anzeigefläche (2) (Merkmal (a)). Auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm (2, 4) sind gemäß Figur 3 / 4 eine Liste mit möglichen Navigationszielen (28) und eine BildschirmTastatur 5 dargestellt. Die einzelnen Zeilen der Liste können direkt aktiviert werden (siehe Absatz [0029] letzter Satz; Absatz [0031] Satz 4 „…wählt der Benutzer beispielsweise die „Malstraße“ aus, indem er einen entsprechenden Bereich der berührungssensitiven Oberfläche 4 auf der Anzeigeeinheit 2 berührt“); d. h. die einzelnen Zeilen der Liste stellen „auswählbare Objekte“ im Sinne der Anmeldung dar, die auf einer 2-dimensionalen Landschaft angezeigt werden (Merkmal (b)). Wenn der Benutzer ein weiteres Zeichen des Navigationsziels eingibt, wird die dargestellte Liste entsprechend gefiltert und sortiert (Figur 4: Anzeige der bisherigen Eingabe „Darmstadt, M“ im Feld 27, Anzeige der Liste möglicher StraßenZiele im Feld 28, wobei diese Liste bereits aufgrund des zuletzt eingegebenen Zeichens „M“ gefiltert ist – siehe Absatz [0030]; Absatz [0031] Satz 3: „…kann der Benutzer auch ein weiteres Zeichen für die Zeichenkette eingeben, um die Menge der Zielbezeichnungen zu verkleinern“ – Merkmal (d)). Die Eingabe der alphanumerischen Zeichen erfolgt auf einem über der Anzeigeeinrichtung angeordneten Touchscreen (4) (Teil von Merkmal (c)) – jedoch über das Tastenfeld 5 und somit nicht „handschriftlich“.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergab sich aus einer naheliegenden Übertragung der Lehre der Druckschrift D2 auf das aus Druckschrift D4 bekannte Bedien-Verfahren.
Wie dargelegt, unterscheidet sich die Lehre der Druckschrift D4 vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag allein darin, dass gemäß D4 die Eingabe mittels eines dargestellten Tastenfeldes 5 erfolgt, während sie anspruchsgemäß durch handschriftliche Eingabe der alphanumerischen Zeichen erfolgen soll.
Beim in Druckschrift D4 beschriebenen Verfahren ist ohne weiteres ersichtlich (vgl. dort Figur 2 bis 5), dass das erforderliche Eingabe-Tastenfeld relativ viel Platz, nämlich fast die Hälfte der verfügbaren Anzeigefläche belegt. Hier gibt die Druckschrift D2 die Anregung, aus Platzgründen statt dieses Tastenfeldes eine handschriftliche Zeicheneingabe über den Touchscreen oder über ein Touchpad vorzusehen (siehe Seite 1 Zeile 19 bis 28). Allein durch das Aufgreifen dieser Anregung gelangt der Fachmann bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
3.3 Den dagegen gerichteten Argumenten der Anmelderin konnte nicht gefolgt werden.
3.3.1 Nach den Erläuterungen der Anmelderin soll ein wesentlicher Unterschied der Anmeldung zur Lehre der Druckschrift D4 darin bestehen, dass das Darstellen der auswählbaren Objekte „in einer 2-dimensionalen Landschaft“ sich nicht auf textbasierte Listeneinträge beziehe, sondern auf verstreut angeordnete Bild-Objekte (Icons). Es könne nicht abgestritten werden, dass durch das beanspruchte Filtern einer größeren Menge verstreuter Einzelobjekte eine übersichtlichere Auswahl ermöglicht werde (vgl. in Figur 5 der Anmeldung die erste Teilfigur mit der dritten); und keine der Entgegenhaltungen zeige etwas Derartiges.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Anspruchswortlaut ein solcherart eingeschränktes Verständnis nicht zulässt, nachdem die Anmeldung selbst die Darstellung in der 2-dimensionalen Landschaft lediglich als beliebige „2-dimensionale Darstellung von Objekten“ definiert (s. o. Abschnitt 2.).
Aber auch ein in dieser Richtung eingeschränkter Patentanspruch könnte nach Überzeugung des Senats keinen Erfolg haben. Denn die gemäß Figur 5 der Anmeldung beliebig verstreut angeordneten Bild-Objekte unterscheiden sich von den textbasierten, jedoch gleichfalls als „auswählbare Objekte“ beschriebenen Listeneinträgen der Druckschrift D4 nur in der Art der grafischen Darstellung auf der Benutzeroberfläche. Diese andere Art der Darstellung der auswählbaren Objekte trägt hier jedoch zu irgendeiner technischen Problemlösung nichts bei, sondern richtet sich allenfalls an den Geschmack des Benutzers (welche Darstellung ihm angenehmer oder übersichtlicher erscheint). Dass der Maßnahme, anstelle von Listeneinträgen verstreut angeordnete Bild-Objekte vorzusehen, irgendwelche technischen Erkenntnisse zugrundlägen, ist nicht ersichtlich. Allein eine ergonomische Gestaltung einer Benutzeroberfläche kann jedoch die Patentfähigkeit nicht begründen (siehe die Senatsentscheidungen vom 5.9.2006 – 17 W (pat) 10/04 – Bedienoberfläche, sowie vom 18.4.2013 – 17 W (pat) 124/08 –, juris, m. w. N.)
3.3.2 Die Anmelderin sieht einen weiteren Unterschied darin, dass anspruchsgemäß die sichtbaren Objekte gefiltert werden (Merkmal (d) „Filtern der dargestellten Objekte“) und nicht Einträge in einer langen, nicht vollständig sichtbaren Liste; dies führe zu einer sichtbaren Reduzierung der Menge der dargestellten Objekte.
Hier ist wie zuvor entgegenzuhalten, dass der geltende Anspruch 1 nicht darauf beschränkt verstanden werden kann; auch bei der beschriebenen Listenanzeige der D4 werden die dargestellten Listen-Objekte (mit-) gefiltert. Im Übrigen tritt bei einer verbliebenen „kurzen“, vollständig angezeigten Liste auch beim in D4 beschriebenen Verfahren eine sichtbare Reduzierung ein.
3.3.3 Die Anmelderin verweist noch darauf, dass die beanspruchte „handschriftliche Eingabe“ gemäß Figur 5 der Anmeldung nicht in einem separaten Eingabefeld, sondern auf dem gesamten Touchscreen, ggf. quer über mehrere Bild-Objekte hinweg erfolgt (Merkmal (c): „Eingeben … auf einem über der Anzeigeeinrichtung angeordneten Touchscreen“).
Auch hierzu ist festzustellen, dass aus der Formulierung des geltenden Patentanspruchs 1 ein bestimmter Ort der Eingabe nicht hervorgeht; die Ausführungsform der Druckschrift D4 (Eingeben in einem festgelegten Feld des über der Anzeigeeinrichtung angeordneten Touchscreens) fällt mit unter den geltenden Wortlaut.
Davon abgesehen zeigt die im Verfahren entgegengehaltene Druckschrift D6 (US 2010 / 169 841 A1) in den Figuren 3 und 6 die beanspruchte handschriftliche Zeicheneingabe über mehrere Bild-Objekte hinweg, so dass sich das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit damit nicht begründen lässt.
4. Der Hauptantrag kann sonach keinen Erfolg haben. Denn mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche des Hauptantrags, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
5. Die Hilfsanträge sind nicht günstiger zu beurteilen.
5.1 Zum Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags durch die Streichung der Alternative „Touchpad“ in Merkmal (c1) und den Zusatz in Merkmal (d1), dass die Eingabe der eingegebenen alphanumerischen Zeichen auf der 2-dimensionalen Landschaft erfolgen soll, d. h. die Zeichen sollen auf den Touchscreen gezeichnet werden. Sonach wird auf die Alternative einer Touchpad-Eingabe verzichtet.
Nachdem aber sowohl die Druckschrift D4 als auch die Druckschrift D2 eine unmittelbare Eingabe auf einem Touchscreen beschreiben (s. o. Abschnitt 3.1), kann die Einschränkung des Hilfsantrags 1 keine andere Beurteilung als der Hauptantrag erfahren.
5.2 Zum Hilfsantrag 2 Mit dem (einzigen) Zusatz des Hilfsantrags 2 in Merkmal (d2), wonach das Sortieren und Filtern auf Basis der eingegebenen alphanumerischen Zeichens derart erfolgen soll, „dass anschließend nur noch die gefilterten Objekte (20) der Mehrzahl von auswählbaren Objekten (20) in der 2-dimensionalen Landschaft dargestellt werden“, soll nach dem Vortrag der Anmelderin zum Ausdruck gebracht wer- den, dass nicht etwa ein überlagertes Fenster oder eine vollständig neue Instanz mit den Filter-Ergebnissen angezeigt wird, sondern die Darstellung in der vorhandenen 2-dimensionalen Landschaft sich ändert (d. h. dass die nicht der FilterRegel entsprechenden Objekte aus der vorhandenen Darstellung entfernt werden).
Dies entspricht aber der Lehre der Druckschrift D4 in Absatz [0031] Satz 3: „…kann der Benutzer auch ein weiteres Zeichen für die Zeichenkette eingeben, um die Menge der Zielbezeichnungen zu verkleinern“ – d. h. dass nur noch diejenigen Zielbezeichnungen dargestellt werden, welche der bisher eingegebenen Zeichenkette entsprechen. Dass die Darstellung „in einer 2-dimensionalen Landschaft“ erfolgen soll (hingegen gemäß D4 in Listenform), kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen (s. o. Abschnitt 3.3.1 Absatz 3, Abschnitt 3.3.2).
Damit hat auch der Hilfsantrag 2 keinen Erfolg.
5.3 Zum Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht auf dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 und wird zusätzlich eingeschränkt:
– mit Merkmal (a3) auf eine Bedienung im Kraftfahrzeug auf einer Anzeigeeinrichtung des Kraftfahrzeugs;
– mit den Merkmalen (b3) und (d3) auf dargestellte Audio- und/ oder Videowiedergabeobjekte (statt auf beliebige auswählbare Bedienobjekte).
Sowohl die Druckschrift D2 (Seite 2 Zeile 25 bis 35; Seite 5 Zeile 14 bis 19) wie auch die Druckschrift D4 (Absätze [0003] bis [0006]; Anspruch 14) lehren aber bereits die Verwendung in einem Kraftfahrzeug.
Ferner ist es in technischer Hinsicht bedeutungslos, ob es sich bei den „auswählbaren Objekten“ um Navigationsziele oder Audio-/ Videodateien handelt. Ein zugrundeliegendes konkretes technisches Problem kann bei der Anwendung der an sich bekannten Lehre auf Audio-/ Videowiedergabeobjekte nicht erkannt werden. Daher ist dieser Aspekt bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (siehe BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz b).
Damit kann der Hilfsantrag 3 nicht anders als der Hilfsantrag 2 beurteilt werden.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Forkel Fa
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 4 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | PatG |
1 | 4 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen