Paragraphen in 5 StR 588/17
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 588/17 BESCHLUSS vom 25. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:250118B5STR588.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung dahingehend neu gefasst wird, dass folgende Gegenstände eingezogen werden:
• die sichergestellten 119,11 g Metamphetamin,
• aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 9. November 2016 ein Schlagstock (Pos. 04), ein Schlagring (Pos. 01) und ein Kurzschwert (Pos. 24, vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Dölp Sander Mosbacher Schneider
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