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IV ZR 525/15

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 525/15 BESCHLUSS vom 13. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR525.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 13. September 2017 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 5. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Streitwert: 12.311,94 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

1. Der von § 26 Nr. 8 EGZPO vorausgesetzte Beschwerdewert von mehr als 20.000 € wird im Streitfall nicht erreicht.

Grundlage der mit der Feststellungsklage verfolgten Deckungsverpflichtung der Beklagten ist der vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten in Höhe von 15.389,92 €. Soweit der Kläger als entgangenen Gewinn auch eine Zinsforderung und zudem Kosten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, sind diese bei der Streitwertbemessung als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn. 4; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn die nach einem bestimmten Zinssatz ermittelten Zinsen beziffert werden (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14 aaO). Zwar sind Kosten eines Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 aaO Rn. 5), im Streitfall ist aber - auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens im Schriftsatz vom 21. August 2017 - nicht ersichtlich, dass dem zur Insolvenztabelle angemeldeten Kostenerstattungsanspruch solche Kosten eines Haftpflichtprozesses zugrunde liegen.

Von der dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Schadensersatzforderung ist ein Feststellungsabschlag von 20% vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 aaO Rn. 1).

2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Rügen aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend erachtet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.05.2015 - 9 O 270/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2015 - 3 U 123/15 -

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Paragraphen in IV ZR 525/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 3 GG
1 103 GG
1 4 ZPO
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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