Paragraphen in 3 StR 82/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | RVG |
1 | 33 | RVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | RVG |
1 | 33 | RVG |
BUNDESGERICHTSHOF StR 82/20 BESCHLUSS vom 25. November 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2020:251120B3STR82.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt G.
aus D. , am 25. November 2020 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die Anordnung der Einziehung wird auf 4.800 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers ist auf dessen Antrag gemäß § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG für das Revisionsverfahren festzusetzen (vgl. dazu allgemein näher BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127 f. mwN). Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten gegenüber dem Angeklagten auf 4.800 € beziffert hatte, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch darauf, dass die Anordnung der Einziehung insgesamt entfällt. Der vom Landgericht tenorierte Betrag bestimmt mithin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.
Schäfer Spaniol Paul Berg Anstötz Vorinstanz: Duisburg, LG, 17.09.2019 - 722 Js 235/18 32 KLs 1/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | RVG |
1 | 33 | RVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | RVG |
1 | 33 | RVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen