Paragraphen in 4 StR 312/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 40 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 40 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 312/19 BESCHLUSS vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR312.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Tagessätze für die im Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Senat hat die Tagessatzhöhe für die im Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB), weil die Strafkammer – wie sie in den Urteilsgründen mitteilt – bei der beabsichtigten Festlegung der niedrigsten gesetzlich möglichen Tagessatzhöhe fälschlicherweise von fünf Euro statt von einem Euro ausgegangen ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Bartel Bender
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 40 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 40 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen