Paragraphen in XI ZR 314/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 314/12 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2012 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Hauptforderung beträgt 7.508,57 € (Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 26. Juli 2012). Zusätzlich sind Zinsen in Höhe von 1.700 € zu berücksichtigen, die auf Teile der Hauptforderung entfallen, die nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind. Der Feststellungantrag ist mit 2.500 € anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2009 – XI ZR 498/07, juris). Der Antrag auf Freistellung von einem Darlehen erhöht den Wert nicht, da dieses gemäß Schriftsatz des Klägers vom 11. September 2013 vollständig getilgt ist.
Streitwert: bis 13.000 €
Wiechers Maihold Joeres Ellenberger Menges Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.02.2012 - 28 O 25382/10 OLG München, Beschluss vom 26.06.2012 - 19 U 1048/12 -
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1 | 26 | EGZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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