Paragraphen in 1 BvR 1660/13
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1 | 32 | BVerfGG |
1 | 93 | BVerfGG |
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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1660/13 vom 9.7.2013, Absatz-Nr. (1 - 4), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130709_1bvr166013.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1660/13 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der K…GmbH
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Knop in Sozietät Rechtsanwälte Werner & Knop,
Ortenberger Straße 47, 77654 Offenburg - gegen a)
den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Mai 2013 - 3 W 42/13 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Februar 2013 - 6 O 114/12 - hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing und die Richterin Baer gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die Beschwerdeführerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012 zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie hinsichtlich der Größe der Gegendarstellung nicht nach, so dass der Gegner des Ausgangsverfahrens die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Kammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf einen ersten Zwangsgeldbeschluss in dem Verfahren 1 BvR 2102/12 bereits abgelehnt. Die hiesige Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen zweiten Zwangsgeldbeschluss.
2. Der auf das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Verfahrens ist. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen des Gegners des Ausgangsverfahrens so schwer wiegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass in der Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Besonderheiten lägen, die eine nunmehrige einstweilige Anordnung rechtfertigten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Masing Baer
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