Paragraphen in 11 W (pat) 14/18
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1 | 130 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/18
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung … wegen Verfahrenskostenhilfe hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. Gruber beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2018:140518B11Wpat14.18.0 Gründe I.
Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den am 20. März 2017 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmelde-, Prüfungs- sowie Jahresgebühren für die Patentanmeldung durch Beschluss vom 30. November 2017 zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents. Insbesondere hat sie dargelegt, der Anmeldungsgegenstand sei nicht mehr neu und auch die Beschreibung der Anmeldung offenbare keine Aspekte, die angesichts des berücksichtigten Standes der Technik erfindungsbegründend sein könnten.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller (gebührenfreie) Beschwerde eingelegt.
Im Zwischenbescheid vom 28. März 2018 hat der Senat den Beschwerdeführer im Einzelnen darauf hingewiesen, dass die Feststellungen der Patentabteilung zuträfen, und die Beschwerde voraussichtlich zurückgewiesen werden müsse.
Daraufhin hat der Anmelder seinen Standpunkt nochmals erläutert und sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stattzugeben.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers und Beschwerdeführers wird auf die Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Patentabteilung hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs. 1 PatG).
Die Anmeldung ist mit „…“ bezeichnet.
Die eingereichte Beschreibung ist identisch mit der Bezeichnung des Anmeldungsgegenstandes und auf die Überschrift „Ansprüche“ folgt die Angabe: „Textilie, dadurch gekennzeichnet, dass der Typ von Schlüsselbesitzer, der diese (Anm. die Schlüssel) um den Hals trägt, diese (Anm: die Schlüssel) in einer im Bekleidungsstück vorgesehenen Tasche an seinem Körper verwahren kann“. Zeichnungen enthält die Anmeldung nicht.
Aus der Druckschrift DE 101 62 716 A1 ist ein Kleidungsstück, Textilie in der Nomenklatur der Anmeldung, bekannt (vgl. Titel). Das Kleidungsstück ist dazu ausgebildet, benötigte Gegenstände diebstahlgeschützt unterzubringen und körpernah mitzuführen (vgl. Abs. [0005]). Als benötigte Gegenstände werden u. a. Schlüssel genannt (vgl. Abs. [0004]). Das Kleidungsstück kann einen Halsabschnitt 1 aufweisen (vgl. Fig. 1). Demnach werden in dem Kleidungsstück untergebrachte Gegenstände wie z. B. Schlüssel um den Hals getragen. Der bandförmige Abschnitt 3 des bekannten Kleidungsstücks weist eine Tasche 4 auf, die geeignet ist, Schlüssel unterzubringen (vgl. Fig. 1 und Abs. [0042]). Somit ist die beanspruchte Textilie bereits bekannt und der formulierte Patentanspruch nicht gewährbar.
Da auch die weiteren Angaben der ursprünglichen Anmeldung sowie der Voranmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wurde, nichts enthalten, das die beanspruchte Textilie räumlich, körperlich oder stofflich näher beschreiben könnte, besteht keine Aussicht, dass zu vorliegender Anmeldung ein Patent erteilt werden könnte.
Mit dem Antrag auf Erteilung des Patents und den Anmeldeunterlagen ist zudem auf die Beschreibung und die Patentansprüche der Voranmeldung verwiesen worden.
Die Beschreibung der Voranmeldung erschöpft sich in der Angabe: „Textilie, die ermöglicht, dass derjenige, der Schwierigkeiten mit Schlüsseln hat, die Schlüssel 24 Stunden am Körper tragen kann. Textilie dadurch gekennzeichnet, dass der Typ von Schlüsselbesitzer, der diese um den Hals trägt, diese in einer im Bekleidungsstück dazu vorgesehenen Tasche an seinem Körper verwahren und transportieren kann. So auch währen des Schlafens und zu Haus.“
Die Patentansprüche sollen sein: „Textilie, dadurch gekennzeichnet, dass der Typ von Schlüsselbesitzer, der diese um den Hals trägt, diese in einer im Bekleidungsstück vorgesehenen Tasche an seinem Körper verwahren und transportieren kann. Während des Schlafens etwa oder genauso zu Hause in der Wohnung kann er den ( die ) Schlüssel darin verwahren, wenn er dieses spezielle Bekleidungsstück anbehält.“
Inhaltlich definieren diese Angaben die Textilie nicht näher. Die Textilie ist nämlich ein nicht näher bestimmtes Bekleidungsstück mit einer Tasche, in der ein Schlüssel verwahrt werden kann, wenn das Bekleidungsstück getragen wird. Der Verweis auf das Tragen während des Schlafens oder zu Hause bestimmt die Textilie nicht weiter in ihrer körperlichen Beschaffenheit. Demnach enthält die vorliegende Anmeldung nichts, was nicht schon aus der Druckschrift DE 101 62 716 A1 bekannt ist.
Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerdeschriftsatz und Erwiderung auf die Mitteilung des Senats geltend, das Deutsche Patent- und Markenamt habe mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 anerkannt, der Schlüssel hänge an einem Schlüsselband am Körperteil Hals. Insofern könne den Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht gefolgt werden, dass die Verfahrensweise für die Handhabung des Schlüssels bzw. Schlüsselbandes ursprünglich nicht offenbart sei, nämlich das Schlüsselband, welches tagsüber um den Hals des Trägers der Textilie getragen werde, in der Nacht in die Tasche der Textilie zu dem Schlüssel gesteckt werde.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Im Bescheid vom 17. Oktober 2017 hat die Patentabteilung darauf hingewiesen, dass Textilien mit zur Verwahrung von Schlüsseln geeigneten Taschen bekannt seien, welche um den Hals getragen werden. Den Begriff „Schlüsselband“ verwendet die Patentabteilung nicht. Vielmehr werden die Begriffe „Schlüsselband“ und „Schlüsselbund“ in der Erwiderung des Anmelders vom 18. November 2017 gebraucht und angegeben, vor dem Schlaf komme das Schlüsselband zu dem oder den Schlüsseln in die Textilie dazu. Zutreffend hat die Patentabteilung festgestellt, eine solche Verfahrensweise sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Es mag zutreffen, dass die ursprüngliche Anmeldung eine solche Verfahrensweise nicht ausschließt, da sie jedoch auch nicht erwähnt ist, kann sie nicht patentbegründend sein.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die „… “ sei zwingend an das Element der Schwerkraft gekoppelt. Der Schlüssel hänge an einem Schlüsselband am Körperteil Hals. Für den Träger eines Schlüsselbandes komme unter Berücksichtigung einer angemessenen Länge des Schlüsselbandes wegen der auf die Schlüssel wirkenden Schwerkraft eine speziell für den/die Schlüssel vorgesehene Textilie für den Bauch- oder Brustbereich in Betracht.
Auch dieses Vorbringen geht von Erwägungen aus, für die sich keine Stütze in den ursprünglichen Unterlagen findet. Wie schon weiter vorstehend dargelegt, beinhaltet weder vorliegende Anmeldung noch die Voranmeldung ein Schlüsselband am Hals. Zudem haben Schwerkraftbetrachtungen im Zusammenhang mit einer Textilie für den Bauch- oder Brustbereich in den ursprünglichen Unterlagen keine Rolle gespielt. Sofern der Anmelder mit Körper lediglich den Rumpf eines Menschen mit Bauch- und Brustbereich verstanden wissen will, wird darauf hingewiesen, dass das aus der Druckschrift DE 101 62 716 A1 bekannte Kleidungsstück nicht nur als Binder, Halstuch, Schal, Krawatte o. dgl. ausgebildet sein kann, sondern auch als Körperband (vgl. Abs. [0012]).
Soweit noch geltend gemacht wird, das aus der Druckschrift DE 101 62 716 A1 bekannte Kleidungsstück sei zur Verwahrung von flachen oder länglichen Gegenständen vorgesehen und nicht zu der eines durchmesserintensiven Schlüsselbundes, ist festzustellen, dass ein durchmesserintensiver Schlüsselbund ursprünglich nicht offenbart ist. Im Übrigen werden die in dem bekannten Kleidungsstück zu verwahrenden Gegenstände im Plural genannt, darunter auch Schlüssel (vgl. Abs. [0012]).
Auf die nach § 134 PatG gehemmte Frist zur Zahlung der Gebühren wird hingewiesen.
Dr. Höchst v. Zglinitzki Dr. Schwenke Gruber Fa
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