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5 StR 3/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 3/23 BESCHLUSS vom 26. April 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:260423B5STR3.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. November 2022 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte in einem Baumarkt Artikel im Wert von knapp 40 Euro und ging mit dem Diebesgut zu seinem vor dem Geschäft geparkten Auto. Die Ladendetektivin, die den Diebstahl beobachtet hatte und dem Angeklagten zum Parkplatz gefolgt war, forderte ihn auf, die Gegenstände herauszugeben. Anstatt der Forderung nachzukommen, stieg der Angeklagte in seinen Wagen und startete den Motor. Obwohl sie in der geöffneten Fahrertür stand, fuhr er rückwärts aus der Parkbucht. Die Detektivin musste zur Seite ausweichen, um nicht von der Fahrertür des Autos getroffen zu werden. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass sie durch sein Fahrmanöver hätte verletzt werden können. Er wollte dadurch erreichen, mit dem Diebesgut flüchten zu können, um sich im Besitz der Gegenstände zu erhalten.

2. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte strafbefreiend von dem Versuch zurückgetreten ist.

Nach den Urteilsfeststellungen hätte der Angeklagte seinen Angriff mit dem Auto auf die – für ihn ersichtlich unverletzt gebliebene – Ladendetektivin ohne zeitliche Zäsur fortsetzen können. Es liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB durch die bloße Aufgabe der Tatausführung strafbefreiend zurücktreten konnte; dass er mit dem (unbeendeten) Versuch der gefährlichen Körperverletzung sein insoweit außertatbestandliches Ziel (Sicherung der Diebesbeute) erreicht hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 230 ff.).

Der Senat schließt aus, dass insofern weitergehende Feststellungen getroffen werden können. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat er den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

3. Der Wegfall der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des versuchten Körperverletzungsdelikts strafschärfend verwertet hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 09.11.2022 - 16 KLs 386 Js 35965/22

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