Paragraphen in 5 StR 339/19
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1 | 55 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 339/19 BESCHLUSS vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR339.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, Angaben des Angeklagten gegenüber einem Polizeibeamten seien zu Unrecht verwertet worden, ist jedenfalls unbegründet, weil ein Belehrungsverstoß nicht erwiesen ist. Soweit die Revision einen Verstoß gegen das Konfrontationsrecht dadurch als gegeben ansieht, dass die Strafkammer nicht auf einen zügigeren Abschluss des Strafverfahrens gegen eine sich auf § 55 StPO berufende Zeugin vor dem Amtsgericht gedrängt hat, liegt ein Rechtsverstoß fern.
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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