Paragraphen in XII ZB 211/15
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 211/15 BESCHLUSS vom 11. November 2015 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen:
Die Gründe zu Ziffer II. 2. a) cc) des Senatsbeschlusses vom 9. September 2015 (Seite 6, Rn. 12 des Umdrucks) werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt
"dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit" richtig lautet:
"dass der Ehemann schon vor Ende der Ehezeit".
Dose Nedden-Boeger Weber-Monecke Guhling Klinkhammer Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.09.2013 - 57 F 1039/11 S OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.04.2015 - 6 UF 310/13 -
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