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V ZB 137/19

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 137/19 BESCHLUSS vom 2. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:020720BVZB137.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 12. September 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe:

I.

Die Beklagten sind durch das Amtsgericht zur Entfernung der von ihnen zwischen ihrem und dem benachbarten Grundstück der Kläger errichteten etwa 2 m hohen Bretterwand verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Beklagten die Aufhebung dieses Beschlusses erreichen, um ihren Klageabweisungsantrag weiterzuverfolgen. Die Kläger beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewert von 600 € nicht. Der Wert der Beschwer bestimme sich nach den Kosten des Abrisses des Zauns. Hier gehe es um die Entfernung einer Bretterwand auf einer Länge von 9,91 Metern, wobei es sich nicht um einzelne Zaunlatten, sondern um Zaunelemente handele. Deren Beseitigung erforderten keinesfalls Kosten von mehr als 500 €. Soweit die Beklagten geltend machten, dass der Zaun dem Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte diene, sei dies für die Bemessung der Beschwer ohne Bedeutung.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Durch den angefochtenen Verwerfungsbeschluss werden die Beklagten weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

2. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Wert der Beschwer 600 € nicht überschreitet.

a) Wird eine Partei zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt, bemisst sich ihre Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihr im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN). Dass sich diese Kosten hier lediglich auf bis zu 500 € belaufen, wie von dem Berufungsgericht angenommen, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer die von den Beklagten behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch Blicke der Kläger und deren ständiges Fotografieren zu ihrem Grundstück hin, die Grund für die Errichtung der Bretterwand gewesen seien, unberücksichtigt gelassen.

aa) Im Ausgangspunkt weisen die Beklagten zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch das Interesse an dem Erhalt des Bauwerks bei dem Wert der Beschwer Berücksichtigung finden kann. Übersteigt das Interesse des Beklagten, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grundsätzlich maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Fall des Unterliegens drohen, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen; dieses bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Bau aufgewendeten Kosten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 224/18, NZM 2019, 881 Rn. 3). Diese Kosten, die einen Anhaltspunkt für den Wert des Bauwerks darstellen, wären bei der Verurteilung zum Rückbau vergeblich aufgewandt. Daher erscheint es sachgerecht, die Beschwer grundsätzlich nach diesen Kosten zu bemessen. Demgegenüber ist der Nichteintritt des mit dem Bauwerk verfolgten Ziels - hier die Verhinderung des Einblicks in den Garten der Beklagten - bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um eine mittelbare Folge der Verurteilung, die ebenso wie die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 63/18, Grundeigentum 2019, 315 Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2014 V ZR 11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn. 4 jeweils mwN) bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleibt. Ansprüche, die der Abwehr der von den Beklagten behaupteten Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte dienen, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

bb) Soweit die Rechtsbeschwerde anmerkt, dass den Beklagten Kosten von über 1.000 € für die Errichtung der zu beseitigenden Bretterwand entstanden seien, vermag sie nicht auf entsprechenden Vortrag in den Instanzen zu verweisen. Es handelt sich vielmehr um einen neuen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigungsfähigen Vortrag (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon sind die Errichtungskosten nicht näher spezifiziert, und es ist nicht (erkennbar) berücksichtigt, dass die abzubauenden Zaunelemente unter Umständen noch anderweitig verwertbar sind.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist im Hinblick auf § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 500 € festzusetzen.

Stresemann land Kazele Brückner Hamdorf Wein- Vorinstanzen:

AG Verden (Aller), Entscheidung vom 23.05.2019 - 2 C 394/18 (I) LG Verden, Entscheidung vom 12.09.2019 - 7 S 28/19 -

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