Paragraphen in 4 StR 567/16
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1 | 26 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 567/16 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR567.16.1 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von Rechtsanwalt M. unter B. I. 3. erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da ihr mit Blick auf die Ablehnung nach § 26a StPO eine konkrete Angriffsrichtung nicht zu entnehmen ist. Die zu dieser Rüge gemachten Ausführungen beschränken sich auf die bloße Wiedergabe von Verfahrenstatsachen. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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