• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIa ZR 121/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 121/22 BESCHLUSS vom 27. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR121.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dem auf entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist von Amts wegen über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist hier gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Sach- und Streitstand am 28. Juni 2022. Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es bezogen auf diesen Zeitpunkt darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4).

Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten, auf eine Erledigung des Rechtsstreits zielenden (fingierten) Erklärung der Beklagten waren die durch die Revision des Klägers aufgeworfenen, grundsätzlichen Fragen noch nicht abschließend geklärt. Abschließend geklärt worden sind sie erst durch das Urteil des VII. Zivilsenats vom 1. Dezember 2022 (VII ZR 359/21, juris Rn. 2 f.) und das Urteil des Senats vom 6. Februar 2023 (VIa ZR 419/21, zVb mwN). In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 14; Beschluss vom 25. April 2022 - VIa ZR 524/21, juris Rn. 4).

Menges Rensen Möhring Vogt-Beheim Götz Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 04.03.2021 - 4 O 993/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2021 - 3 U 83/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIa ZR 121/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 91 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
4 91 ZPO

Original von VIa ZR 121/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIa ZR 121/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum