Paragraphen in VIII ZR 57/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 267 | AEUV |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 57/23 BESCHLUSS vom 18. Februar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIIIZR57.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Zulassung der Revision nicht deshalb geboten, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Möglichkeit des in der Lebensmittelkette nachfolgenden Lebensmittelunternehmers, seinem Lieferanten eines Lebensmittels in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht aufzuerlegen,
beziehungsweise zur Frage der Möglichkeit, die verschuldensunabhängige Haftung des § 24 LFGB im Wege einzelvertraglicher Regelung durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Rechtsbeziehung zwischen Drittstaat-Importeur und Lebensmittelhändler zu erstrecken,
angezeigt wäre. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Bestimmungen der Art. 11, 17, 19 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit betreffen nicht die hier in Rede stehende Frage des vertraglichen Verhältnisses zweier Lebensmittelunternehmer untereinander und sind daher nicht entscheidungserheblich.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 151.035,89 €.
Dr. Bünger Wiegand Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 13.04.2021 - 15 O 107/17 OLG Hamm, Entscheidung vom 26.01.2023 - I-2 U 49/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 267 | AEUV |
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