35 W (pat) 13/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 13/15
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(Aktenzeichen)
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache BPatG 152 08.05 betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Bayer und des Richters Eisenrauch beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2015 aufgehoben.
Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf
1.122,81 €
(– in Worten: eintausendeinhundertzweiundzwanzig 81/100 Euro –)
festgesetzt.
Der Betrag ist ab dem 17. Juni 2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) war Inhaberin des Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster), das einen … betraf und am 14. August 2008 ins Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen worden war. Das Streitgebrauchsmuster beruhte auf einer Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung EP …, die wiederum aus der internationalen Anmeldung WO … hervorgegangen war. Durch die Abzweigung hatte das Streitgebrauchsmuster zwei Unionsprioritäten, nämlich eine vom 30. Juli 2004 (US …) und eine vom 19. Juli 2005 (US …) erhalten.
Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) hatte mit einer am 8. Oktober 2008 beim DPMA eingegangenen Eingabe die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Hierauf hat die Gebrauchsmusterabteilung nach mündlicher Verhandlung das Streitgebrauchsmuster mit einem am 30. April 2010 verkündeten Beschluss teilgelöscht. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der erkennende Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 27. Februar 2014 aufgehoben, wiederum eine Teillöschung des Streitgebrauchsmusters ausgesprochen und sowohl die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens als auch die des Beschwerdeverfahrens jeweils zu ¼ der Antragstellerin und zu ¾ der Antragsgegnerin auferlegt. Dieser Beschluss, der das Aktenzeichen … trägt, ist am 4. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen. Für das Beschwerdeverfahren sind die erstattungsfähigen Kosten bereits mit einer bestandskräftigen Entscheidung der Rechtspflegerin festgesetzt worden.
Zum patentamtlichen Löschungsverfahren hat die Antragstellerin mit Eingabe vom 17. Juni 2014 einen Kostenausgleichs- und Kostenfestsetzungsantrag gestellt und hierbei auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 125.000 € eigene Kosten in Höhe von 4.581,03 € geltend gemacht. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 2,5-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 3.577,50 € nach Nr. 2300 VV RVG, Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 €), 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (683,53 €) und patentamtliche Löschungsantragsgebühr (300 €). Ferner hat die Antragstellerin beantragt, auszusprechen, dass die zu erstattenden Verfahrenskosten ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien.
Die Antragsgegnerin hat mit Eingabe vom 3. September 2014 auf der Grundlage desselben Gegenstandswertes in Höhe von 125.000 € eigene Kosten in Höhe von 7.573,70 € geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 1,3fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.860,30 € nach Nr. 3100 VV RVG, 1,2fache Terminsgebühr in Höhe von 1.717,20 € nach Nr. 3104 VV RVG, Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 €), Fahrt- und Reisekosten nach Nrn. 7004/7006 VV RVG (251,88 €) und Übersetzungskosten (3.724,32 €).
Die genannten Übersetzungskosten sollen im Zusammenhang mit sieben Schriftstücken entstanden sein, die der anwaltliche Vertreter für die Antragsgegnerin wörtlich ins Englische übersetzt hat. Zu jedem der Schriftstücke hat der anwaltliche Vertreter in Form von Anschlagszahlen den jeweiligen Übersetzungsumfang angegeben. Zum einen handelt es sich bei den Schriftstücken um den Löschungsantrag der Antragstellerin, der am 8. Oktober 2008 beim DPMA eingegangen war (nebst Begründung vom 22. Oktober 2008), die Widerspruchsbegründung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2009 und die Erwiderung der Antragstellerin auf die Widerspruchsbegründung vom 20. Juli 2009. Zum anderen hat die Antragsgegnerin die Übersetzung des Zwischenbescheids der Gebrauchsmusterabteilung vom 14. Januar 2010, der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Zwischenbescheid vom 26. März 2010, der Erwiderung der Antragstellerin auf die Stellungnahme vom 9. April 2010 sowie des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung vom 25. Mai 2010 geltend gemacht.
Die Antragstellerin hat die Geltendmachung der Übersetzungskosten durch die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht beanstandet und auch die Zugrundelegung eines nach § 11 Abs. 1 JVEG erhöhten Honorars in Höhe von 1,85 € für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes für angemessen erachtet. Sie ist allerdings der Meinung, dass die geltend gemachten Übersetzungskosten nicht in vollem Umfang notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO seien, da nicht bei allen Schriftstücken die Notwendigkeit zu einer wortwörtlichen Übersetzung bestanden habe. Soweit die Übersetzungskosten die sonstigen im Verfahren angefallenen Kosten überstiegen, seien diese schon deshalb nicht erstattungsfähig.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat hierauf mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Februar 2015 entschieden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin Kosten in Höhe von 1.720,78 € zu erstatten habe. Hierbei hat die Gebrauchsmusterabteilung die gesamten, von der Antragsgegnerin in Höhe von 3.724,32 € geltend gemachten Übersetzungskosten nicht zum Kostenausgleich zugelassen. Grund hierfür sei, dass die Übersetzungskosten mangels entsprechender Belege nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien und sich damit vermutlich nur auf hypothetische Kosten bezögen; darüber hinaus fehlten auch Nachweise dafür, dass die Übersetzungstätigkeit des anwaltlichen Vertreters über das hinaus gegangen sei, was bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten werde. Den zum Kostenausgleich zugelassenen Restbetrag hat die Gebrauchsmusterabteilung auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 125.000 € mit 3.849,38 € und damit insoweit antragsgemäß beziffert. Auch bei den Kosten der Antragstellerin hat die Gebrauchsmusterabteilung Abstriche vorgenommen, indem diese nur von einem Betrag in Höhe von 3.577,50 € ausgegangen ist. Dieser Betrag berücksichtigt zwar eine Geschäfts- und eine Terminsgebühr, jedoch erscheinen hierbei die Post- und Telekommunikationspauschale (20 €), die Löschungsantragsgebühr (300 €) und auch die ebenfalls beantragte Umsatzsteuer nicht im Kostenansatz. Ohne Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung auch den Verzinsungsantrag der Antragstellerin nicht beschieden.
Die Antragstellerin hat am 5. März 2015 beim DPMA einen Berichtigungsantrag gestellt. Sie bittet hierbei – so wie ursprünglich auch beantragt – um Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale, der Löschungsantragsgebühr und ihres Verzinsungsantrags.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihr am 27. Februar 2015 zugestellt worden war, am 6. März 2015 unter Zahlung der entsprechenden Gebühr Beschwerde beim DPMA eingelegt.
Sie ist der Auffassung, dass die von ihr geltend gemachten Übersetzungskosten im angefochtenen Beschluss zu Unrecht nicht in Ansatz gebracht worden seien. Es handele sich hierbei um notwendige und damit erstattungsfähige Übersetzungskosten. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG umfasse nicht das Entgelt für das Anfertigen von Übersetzungen. Die angefertigten Übersetzungen hätten nur Schriftstücke betroffen, die im patentamtlichen Verfahren von so wesentlicher Bedeutung gewesen seien, dass deren wörtliche Übersetzung für die Antragsgegnerin, die der deutschen Sprache nicht mächtig sei, unerlässlich gewesen wäre. Die Übersetzungen seien von der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters angefertigt und der Antragsgegnerin tatsächlich in Rechnung gestellt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat im Beschwerdeschriftsatz vom 6. März 2014 nochmals versichert, dass die geltend gemachten Übersetzungskosten auch entstanden seien.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2015 aufzuheben und
– unter Berücksichtigung ihrer in Höhe von 3.724,32 € angefallenen Übersetzungskosten beim Kostenausgleich – eine Neufestsetzung der Kosten auszusprechen.
Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die wechselseitigen Eingaben der Beteiligten vor dem DPMA, einschließlich des Berichtigungsantrags der Antragstellerin vom 5. März 2015, sowie auf die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin vom 6. März 2015 Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG eingelegt worden. In dieser Frist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 € (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) einbezahlt worden.
2. Die Beschwerde hat in der Sache fast in vollem Umfang Erfolg. Entgegen der im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem DPMA geäußerten Auffassung der Antragstellerin ist der Vortrag der Antragsgegnerin geeignet, zu deren Gunsten eine deutliche Ermäßigung des zu erstattenden Betrages zu bewirken, wobei die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Übersetzungskosten in nahezu vollem Umfang berücksichtigungsfähig sind.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die der Antragsgegnerin erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG, § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierzu zählen auch Übersetzungskosten, sofern diese zur Rechtsverfolgung notwendig waren.
a) Die Gebrauchsmusterabteilung ist im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass bei einer Verfahrensbeteiligten, die der deutschen Sprache unkundig ist, die Kosten für die Übersetzung von wesentlichen Schriftstücken dem Grunde nach erstattungsfähig sind (vgl. BPatGE 25, 4, 5; Bühring/ Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 214; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13). Dies gilt auch bei Übersetzungsdienstleistungen, die vom eigenen Anwalt oder seiner Kanzlei durchgeführt worden sind (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 88; KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2014, Az.: 2 W 165/13, verfügbar bei JURIS®; BPatGE 33, 102, 104). Zu Unrecht ist die Gebrauchsmusterabteilung davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall etwas anderes gelten müsse.
a1) Die Gebrauchsmusterabteilung hat nicht beachtet, dass nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG bei Übersetzungskosten für die Darlegungslast die Regelung des § 104 Abs. 2 ZPO maßgebend ist. Im vorliegenden Fall war von der Antragstellerin nicht bestritten worden, dass zugunsten der Antragsgegnerin die sieben genannten Schriftsätze übersetzt worden waren und dass diese Dienstleistung der Antragsgegnerin auch in Rechnung gestellt wurde. Unter diesen Umständen bestand von Seiten der Gebrauchsmusterabteilung keine Veranlassung, weitere Belege oder Einzelnachweise zu den entstandenen Übersetzungskosten zu verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.07.2013, Az.: 2 W 13/13, verfügbar bei JURIS®). In solchen Fällen reicht eine einfache anwaltliche Versicherung aus, um die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, was – unter diesen Umständen – ausreichend ist, um zu dem Ergebnis einer Erstattungsfähigkeit zu kommen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 104 Rn. 3 f. – m. w. N.). Eine solche Versicherung hat der Vertreter der Antragsgegnerin im Beschwerdeschriftsatz vom 6. März 2014 nochmals abgegeben.
a2) Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat allerdings die zur Kostentragung verpflichtete Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Regelung ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG, § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG auch auf Übersetzungskosten anwendbar, die bei im Rahmen eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens angefallen sind. Zur Feststellung der Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung – also bei objektiver Betrachtung ex ante – als sachdienlich ansehen durfte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 428 f.), wobei allerdings die Partei nicht gehindert ist, alle Schritte zur vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange zu ergreifen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 27 f.). Grundsätzlich ernst zu nehmen ist daher der Einwand der Antragstellerin, dass bei mehreren der genannten Schriftstücke, eine wörtliche Übersetzung unnötig gewesen sei, weil eine Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Dokumente zur zweckentsprechenden Verteidigung des Streitgebrauchsmusters ausgereicht hätte. Dieser Vortrag enthält zudem die durchaus beachtliche Behauptung, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten, nicht nachgekommen sei (vgl. BPatGE 33, 102, 105; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1290, 1291; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 428, 429).
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Einwendung im vorliegenden Fall jedoch letztlich nicht stichhaltig. Die Antragstellerin hat nicht näher dargelegt, bei welchen der genannten Schriftstücke und ggf. warum sie dort eine wörtliche Übersetzung für unnötig ansah. Dagegen handelt es sich bei den sieben von der Antragsgegnerin aufgeführten, übersetzten Schriftstücken ohne Ausnahme um bestimmende Schriftsätze oder in sonstiger Weise im Löschungsverfahren entscheidungsrelevante Dokumente, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Antragsgegnerin der Streitstoff ohne eine wörtliche Übersetzung nicht in der notwendigen Differenziertheit erschlossen hätte.
a3) Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist allerdings – worauf die Antragstellerin zu Recht in einem früheren, an die Gebrauchsmusterabteilung gerichteten Schriftsatz hingewiesen hat – in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 JVEG auf die dort genannten Beträge begrenzt (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 493 ff.). Nach der hier einschlägigen, bis 31. Juli 2013 gültigen Fassungen des JVEG, können Übersetzungskosten für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes in der Zielsprache, also auf der Grundlage des übersetzten Textes, geltend gemacht werden, wobei hier – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – von einem erhöhten Satz von 1,85 € auszugehen ist. Der erkennende Senat hat, um die von der Antragsgegnerin genannten, auf der Grundlage von 0,033 € pro Anschlag errechneten Übersetzungskosten auf Plausibilität zu überprüfen, zwei der sieben Dokumente eingescannt und zwecks Ermittlung der „Zeichenanzahl“ in Word®-Dokumente transferiert. Diese stichprobenartige Prüfung der deutschen Texte hat ergeben, dass die von der Antragsgegnerin genannten Anschlagzahlen geringfügig höher waren als die vom Senat ermittelten Werte, nämlich im Schnitt um etwa ein Zehntel. In diesem Zusammenhang muss ferner Berücksichtigung finden, dass bei der Übersetzung von deutschen Texten ins Englische, also in die hier für die Kostenbemessung auf der Grundlage von Anschlagzahlen maßgebliche Zielsprache, stets eine deutliche Reduzierung des Textumfanges eintritt. Der insoweit teilweise nicht nachvollziehbare Vortrag der Antragsgegnerin rechtfertigt hiernach einen sogenannten Sicherheitsabschlag, der nach Einschätzung des erkennenden Senats hier billigerweise in Höhe von 10 % vorzunehmen ist (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 493, 495).
Für weitere Kürzungen bei den vorliegend geltend gemachten Übersetzungskosten besteht kein Raum. Die Antragstellerin geht insbesondere fehl, indem sie meint, dass Kosten einer Partei, auch wenn diese als notwendige Kosten anerkannt seien, insoweit nicht erstattungsfähig seien, als sie einen bestimmten Umfang überschritten (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 428 ff.).
b) Andere als der unter Abschnitt a) genannte Rechnungsposten, einschließlich des in Höhe von 125.000 € zugrunde gelegten Gegenstandswertes, stehen nicht in Streit und waren daher nicht zu behandeln. Mit Blick auf den geltenden Antragsgrundsatz bestand auch im Übrigen kein Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken.
c) Als änderungsbedürftig erweist sich die Kostenfestsetzung durch die Gebrauchsmusterabteilung allerdings noch insoweit, als diese neben dem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) ergänzend den Gebührentatbestand Nr. 3104 VV RVG (Terminsgebühr) herangezogen hat. Richtig ist zwar, dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften des RVG berechnet werden dürfen und auch im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens entsprechend herangezogen werden können (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff.). Allerdings handelt es sich bei den patentamtlichen Verfahren trotz ihrer justizförmigen Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 – „Legostein“; BGH Bl.f.PMZ 2015, 112, 113 (Marke) – „VIVA Friseure“) um Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde; auch gebührenrechtlich sind diese Verfahren lediglich als Verwaltungsverfahren anzusehen (vgl. Schulte/RudloffSchäffer, PatG, 10. Aufl., § 26 Rn. 3). Damit richtet sich die von einem Patentanwalt für die Vertretung in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren verdiente Vergütung ausschließlich nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG. Hierdurch entsteht den anwaltlichen Vertretern kein wesentlicher Gebührennachteil, da der Rahmen des Gebührentatbestandes Nr. 2300 VV RVG – ebenso wie die Kombination der Gebührentatbestände Nr. 3100 VV RVG (Verfahrensgebühr) und Nr. 3104 VV RVG (Terminsgebühr) – bis zu einer 2,5-fachen Gebühr reicht. Im angefochtenen Beschluss ist die Gebrauchsmusterabteilung davon ausgegangen, dass zugunsten der anwaltlichen Vertreter jeweils eine 2,5-fache Gebühr verdient wurde. Dies ist von keiner Seite streitig gestellt worden und daher vom erkennenden Senat nicht beanstandet.
d) Soweit es die Gebrauchsmusterabteilung unterlassen hat, im angefochtenen Beschluss zugunsten der Antragstellerin die Post- und Telekommunikationspauschale (20 €) und die Löschungsantragsgebühr (300 €) in den Kostenansatz aufzunehmen, war in der vorliegenden Entscheidung eine entsprechende Berichtigung des Kostenansatzes vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die im Wege einer analogen Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO zu beheben war. Dass unter den gegebenen Umständen auch das Rechtsmittelgericht eine beantragte Berichtigung vornehmen kann, ist anerkannt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1628, 1630 – [Rz. 18]; BFH, Urteil v. 20.05.2010, Az.: VI R 12/08 – [Rz. 30], verfügbar bei JURIS®).
3. Bei der Bemessung der Gebühren ist, wie die Gebrauchsmusterabteilung zu Recht gesehen hat, die Fassung der RVG-Gebührentabelle (§ 13 RVG) zugrunde zu legen, die bei Mandatsübernahme durch die jeweiligen Vertreter der Verfahrensbeteiligten einschlägig war. Dies ist vorliegend jene Fassung, die bis zum 31. Juli 2013 galt. Danach errechnen sich die im Rahmen des patentamtlichen Löschungsverfahren entstandenen Kosten, auf deren Grundlage der Kostenausgleich (§ 106 ZPO) zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vorzunehmen ist, wie folgt:
a) Kosten der Antragsgegnerin Gebührentatbestand Gegenstandswert: 125.000 € (§§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG)
1. Geschäftsgebühr 2. Pauschale Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 3. Reisekosten Flugkosten Fahrtkosten (Taxi; S-Bahn) 4. Übernachtungskosten 5. Übersetzungskosten (beantragt i. H. v. 3.724,32 €)
Gesamtkosten der Antragsgegnerin:
RVG- Satz Betrag VV Nr.
in €
2,5 3.577,50
7002
20,00
7004
7006
62,18 25,20
164,50
% 3.351,89
7.201,27 =======
- 14 b) Kosten der Antragstellerin Gebührentatbestand Gegenstandswert: 125.000 € (§§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG)
1. Geschäftsgebühr 2. Pauschale Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 3. Löschungsantragsgebühr RVG- Satz Betrag VV Nr.
in €
2,5 3.577,50
7002
20,00 300,00 Gesamtkosten der Antragstellerin:
3.897,50 =======
c) Quotelung und Kostenausgleich gemäß dem Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2014 (…), der am 4. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen ist:
Kosten der Antragsgegnerin Kosten der Antragstellerin
7.201,27 € 3.897,50 €
Kosten des Löschungsverfahrens Hiervon trägt die Antragsgegnerin ¾ abzügl. ihrer eigenen Kosten
11.098,77 € =========
8.324,08 €
– 7.201,27 €
Es verbleiben somit:
1.122,81 € =========
Die Antragsgegnerin hat daher auf der Grundlage des vorgenommenen Kostenausgleichs der Antragstellerin 1.122,81 € zu erstatten.
Im Wege der Berichtigung war der Kostenausspruch sodann dahingehend zu ergänzen, dass der der Antragstellerin zu erstattende Betrag, wie beantragt, gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 17. Juni 2014 (Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. den Regelungen des § 84 Abs. 2 PatG und des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 129). Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde beim Kostenausgleich die Berücksichtigung von Übersetzungskosten im Umfang von 3.724,32 € verlangt. Mit diesem Begehren ist sie nahezu vollständig durchgedrungen. Der Umstand, dass beim Kostenansatz auch Fehler der Gebrauchsmusterabteilung berichtigt werden mussten, die sich zu Lasten der Antragsgegnerin ausgewirkt haben, fällt angesichts der geringen Relevanz für die letztlich festgesetzten Kosten nicht ins Gewicht. Mit Rücksicht auf die insgesamt nur geringe Zuvielforderung der Antragsgegnerin waren die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, was offensichtlich auch der Billigkeit entspricht.
IV.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich Bayer Eisenrauch Fa