V ZB 28/25
Berichtigt durch Beschluss vom 14. November 2025 Weschenfelder, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF V ZB 28/25 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2025 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein GBO § 38; JBeitrG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 96 Abs. 5; GVG § 120 Abs. 6 und 7 Der Generalbundesanwalt ist für die Beitreibung von Verfahrenskosten nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 und 2, § 1 Abs. 4 JBeitrG zuständig; dies gilt auch für Kosten aus Strafverfahren, bei denen Gerichte der Länder nach Art. 96 Abs. 5 GG Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2025 - V ZB 28/25 - OLG Frankfurt am Main AG Kassel - Grundbuchamt ECLI:DE:BGH:2025:161025BVZB28.25.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2025 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2 in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden der Beteiligten zu 1 auferlegt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 ist hälftiger Miteigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn am 28. Januar 2021 in einem Staatsschutzverfahren wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und legte ihm im Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens auf. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 ordnete es zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens einen Vermögensarrest in Höhe von 150.000 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beteiligten zu 2 an. Auf Ersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurde am 22. Dezember 2021 zugunsten der Beteiligten zu 1, der Bundesrepublik Deutschland, eine Höchstbetragshypothek in Höhe von bis zu 150.000 € zulasten des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 2 in das Grundbuch eingetragen. Im Jahre 2022 verwarf der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil vom 28. Januar 2021 gerichteten Revisionen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 teilte der Generalbundesanwalt mit, dass die Verfahrenskosten insgesamt 181.704,90 € betrügen, und ersuchte das Grundbuchamt, soweit hier von Interesse, zugunsten der Beteiligten zu 1 auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 eine weitere Zwangssicherungshypothek in Höhe von 31.704,90 € einzutragen. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung vor.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs angewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2 beantragt, will die Beteiligte zu 1 die Löschung des Widerspruchs erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2025, 1159 veröffentlicht ist, meint, in das Grundbuch sei ein Amtswiderspruch einzutragen, weil das Grundbuchamt die Eintragung der Zwangssicherungshypothek unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen habe. Stelle eine Behörde - wie hier - ein Ersuchen nach § 38 GBO, habe das Grundbuchamt unter anderem zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt sei. Eine solche Befugnis komme dem Generalbundesanwalt nicht zu. Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung von Gerichtskosten seien nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG grundsätzlich die Gerichtskassen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn Gerichtskosten zusammen mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JBeitrG genannten Ansprüchen wie etwa verhängten Geldstrafen beigetrieben würden, was hier nicht der Fall sei. Es könne auch dahinstehen, ob der Generalbundesanwalt nach § 120 Abs. 7 GVG dem Land Hessen zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet sei und ob diese Kosten deshalb i.S.v. § 2 Abs. 2 JBeitrG beim Generalbundesanwalt „entstanden“ seien. Denn dann wäre für die Beitreibung ebenfalls nicht der Generalbundesanwalt, sondern das Bundesamt für Justiz zuständig.
III.
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat das Grundbuchamt zu Recht angewiesen, gegen die Zwangssicherungshypothek einen Amtswiderspruch zu Gunsten des Beteiligten zu 2 einzutragen.
1. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht, grundsätzlich unzulässig. Sie kann aber nach § 71 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit dem Ziel eingelegt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs einzutragen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2024 - V ZB 6/24, NJW 2025, 506 Rn. 7 mwN). Ein Widerspruch ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.
2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 31.704,90 € gesetzliche Vorschriften verletzt, weil die von ihm zu prüfenden Voraussetzungen für ein Eintragungsersuchen nach § 38 GBO nicht vorgelegen haben.
aa) Allerdings ist die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts bei einem Behördenersuchen nach § 38 GBO beschränkt. Nach dieser Vorschrift erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (siehe § 29 Abs. 3 GBO) und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, etwa ein vollstreckbarer Titel, ist von dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 357 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12, NJW-RR 2013, 526 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 14; Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, NJW-RR 2020, 339 Rn. 11).
bb) Hier fehlte es an der Befugnis des Generalbundesanwalts, das Grundbuchamt um die in Rede stehende Eintragung zu ersuchen.
(1) Befugt i.S.v. § 38 GBO ist eine Behörde, wenn eine gesetzliche Vorschrift ihr das Recht gibt, das Grundbuchamt um die in Rede stehende Eintragung zu ersuchen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 357 f.). So liegt es etwa bei § 111k StPO, wonach Beschlagnahme und Vermögensarrest durch die Staatsanwaltschaft vollzogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/18, NJW-RR 2020, 339 Rn. 11).
(2) An einer solchen Regelung fehlt es. Der Generalbundesanwalt ist nur in beschränktem Umfang für die Beitreibung der Kosten von Strafverfahren zuständig. Für die hier in Rede stehende isolierte Vollstreckung von gerichtlichen Verfahrenskosten besteht eine solche Zuständigkeit nicht.
(a) Nach dem Justizbeitreibungsgesetz obliegt die Beitreibung von Gerichtskosten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 3 JBeitrG grundsätzlich den Gerichtskassen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrG können Landesregierungen hiervon abweichende Regelungen treffen. So ist etwa nach hessischem Landesrecht der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, wenn die Vollstreckung gegen Schuldner mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland betrieben wird (§ 7a der hessischen Justizzuständigkeitsverordnung vom 3. Juni 2013 [GVBl. S. 386] i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 JBeitrG). Zudem sieht § 2 Abs. 2 JBeitrG eine Ausnahme vor für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht sowie bei im Einzelnen aufgeführten Bundesgerichten und -behörden entstehen; insoweit ist Vollstreckungsbehörde das Bundesamt für Justiz.
(b) Die Staatsanwaltschaft ist hingegen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 und 2 JBeitrG im Grundsatz Vollstreckungsbehörde nur für die Beitreibung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JBeitrG besonders aufgeführten Ansprüche, und dies auch nur, wenn sie nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständig ist. Ihr obliegt damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG i.V.m. § 451 StPO insbesondere die Beitreibung von Geldstrafen (§ 1 Nr. 1 JBeitrG) oder von Ansprüchen aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung einer Sache (§ 1 Nr. 2a JBeitrG; vgl. BeckOK KostR/Berendt [1.9.2025], § 2 JBeitrG Rn. 12 sowie für die Einziehung von Wertersatz BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 80/22, NJW 2023, 2643 Rn. 21).
(c) Für die Beitreibung von Gerichtskosten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG) ist der Generalbundesanwalt nach § 1 Abs. 4 JBeitrG hingegen nur zuständig, wenn diese zusammen mit einem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JBeitrG genannten, von ihm beizutreibenden Anspruch vollstreckt werden, also etwa zusammen mit einer Geldstrafe. Dies ist hier nicht der Fall. Das Ersuchen des Generalbundesanwalts betrifft allein die von dem Beteiligten zu 2 zu tragenden Verfahrenskosten, der Beteiligte zu 2 wurde nicht zu einer Geldstrafe verurteilt, und die Beteiligte zu 1 macht auch nicht geltend, dass wegen Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JBeitrG vollstreckt wird.
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Grundlage dafür, dem Generalbundesanwalt die Beitreibung von Verfahrenskostenansprüchen in weiterem Umfang zu übertragen als nach dem Justizbeitreibungsgesetz vorgesehen. Der Generalbundesanwalt ist für die Beitreibung von Verfahrenskosten nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 und 2, § 1 Abs. 4 JBeitrG zuständig; dies gilt auch für Kosten aus Strafverfahren, bei denen Gerichte der Länder nach Art. 96 Abs. 5 GG Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
(1) Die in § 120 Abs. 6 GVG i.V.m. Art. 96 Abs. 5 GG vorgesehene Besonderheit, dass Oberlandesgerichte in bestimmten Strafverfahren Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben, begründet keine über § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 4 JBeitrG hinausgehende Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Beitreibung von Kosten. Zwar übt der Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in diesen Verfahren regelmäßig das Amt der Staatsanwaltschaft vor den Gerichten der Länder aus und ist insoweit auch Vollstreckungsbehörde (vgl. § 4 Nr. 3 StVollstrO). Die Beitreibung von Kosten richtet sich aber auch in diesen Fällen nach dem Justizbeitreibungsgesetz. Dieses ist auf Justizbehörden des Bundes ebenso anwendbar (§ 1 Abs. 1 JBeitrG) wie auf Justizbehörden der Länder, die auf bundesrechtlicher Regelung beruhende Ansprüche einziehen (§ 1 Abs. 2 JBeitrG; vgl. für Hessen zudem § 2 Hessisches Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 [GVBl. 1958, 60]). Soll dem Generalbundesanwalt bei der Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes durch Gerichte der Länder eine weiter reichende Beitreibungszuständigkeit eingeräumt werden, als sie § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 4 JBeitrG für die Staatsanwaltschaften vorsehen, müsste eine entsprechende Zuständigkeitsregelung durch den Gesetzgeber geschaffen werden. Bislang hat dieser davon abgesehen. Nach seiner bei Einführung des zweiten Rechtszugs in Staatsschutzsachen verfolgten Konzeption wollte er nämlich „daraus, dass es sich bei den einzelnen Aufgaben, die auf Oberlandesgerichte übertragen werden, um solche der Gerichtsbarkeit des Bundes handelt, möglichst wenig Folgerungen ziehen, welche die allgemeine Zuordnung der Tätigkeit dieser Gerichte zur Hoheit der Länder berühren könnten“, und hat deswegen ausschließlich die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts und das Gnadenrecht des Bundespräsidenten beibehalten (vgl. BT-Drucks. 5/4086 S. 12). Einschränkungen der Zuständigkeit der Gerichtskassen für die Beitreibung von Gerichtskosten sind hingegen nicht vorgesehen.
(2) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei unpraktikabel, wenn dem Land die Vollstreckung obliege, der Bund aber aufgrund der Erstattungsvorschrift des § 120 Abs. 7 GVG den Ausfall zu tragen hätte, es wären Interessenkonflikte und Streitigkeiten zu erwarten, lässt sich damit die Befugnis des Generalbundesanwalts zur Vollstreckung nicht begründen. Derartige Praktikabilitätserwägungen können eine Befugnisnorm, die die Behörde zur Vollstreckung gegenüber dem Bürger ermächtigt und die Anwendung von § 38 GBO rechtfertigt, nicht ersetzen. Überdies ließe sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend anmerkt, auf diese Weise nicht begründen, weshalb die Vollstreckungsbefugnis gerade beim Generalbundesanwalt liegen soll und nicht etwa beim Bundesamt für Justiz.
b) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass durch die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommene Eintragung das Grundbuch unrichtig geworden ist. Liegen die von dem Grundbuchamt zu prüfenden Voraussetzungen für ein Ersuchen nach § 38 GBO auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht vor, ist die gleichwohl vorgenommene Eintragung unwirksam mit der Folge, dass die Hypothek nicht gemäß § 867 Abs. 1 Abs. 2 ZPO entsteht (vgl. Meikel/Krause/Weber, GBO, 12. Aufl., § 38 Rn. 34; Bauer/Schaub/Bauer, GBO, 5. Aufl., § 38 Rn. 25; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 38 Rn. 94).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen:
AG Kassel - Grundbuchamt, Entscheidung vom 27.01.2025 - KS-6850-24 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.04.2025 - 20 W 51/25 - BUNDESGERICHTSHOF V ZB 28/25 BESCHLUSS vom 14. November 2025 in der Grundbuchsache ECLI:DE:BGH:2025:141125BVZB28.25.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Der Beschluss vom 16. Oktober 2025 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4 in Randnummer 5 muss es im zweiten Satz statt
„[..] Sie kann aber nach § 71 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit dem Ziel eingelegt werden, [..].“ richtig
„[..] Sie kann aber nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO mit dem Ziel eingelegt werden, [..]. lauten.
Brückner Malik Haberkamp Hamdorf Laube