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5 StR 93/13

StR 93/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Juni 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt P.

als Verteidiger für den Angeklagten A. , Rechtsanwalt R.

als Verteidiger für den Angeklagten K. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-3- Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Oktober 2012 in den Aussprüchen der Einzelstrafen wegen erpresserischen Menschenraubes (bei dem Angeklagten A. in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) und der Gesamtstrafen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe Das Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen erpresserischen Menschenraubes, den Angeklagten A. zusätzlich wegen tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Bei dem Angeklagten A. hat es außerdem eine Maßregel nach § 69a StGB verhängt.

Die wirksam auf die Überprüfung der Einzelstrafaussprüche wegen erpresserischen Menschenraubes (jeweils ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafaussprüche beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachten die Angeklagten auf Veranlassung von unbekannten albanischen Drogenhändlern den Nebenkläger in ihre Gewalt, um an das Geld für gelieferte Betäubungsmittel zu gelangen. Als dies keinen Erfolg zeigte, setzten sie den Bruder des Nebenklägers, den Zeugen I. , unter Druck, indem sie ihn aufforderten, das Geld zu beschaffen, andernfalls werde der Nebenkläger nicht freigelassen. Infolgedessen rechnete der Zeuge auch damit, sein Bruder könnte getötet werden. Der Nebenkläger blieb bis zu seiner Freilassung infolge polizeilichen Eingreifens über 24 Stunden in der Gewalt der Angeklagten.

2. Zwar ist das Ergebnis der Strafrahmenwahl (§ 239a Abs. 2 StGB) nicht zu beanstanden. Indes ist die Begründung der Strafkammer, auf die sie für die Bemessung der zugehörigen Einzelstrafen wegen des Verbrechens des erpresserischen Menschenraubes Bezug genommen hat, nicht hinzunehmen. Die Einzelstrafen und die auf ihrer Grundlage gebildeten, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtstrafen sind bei dem Gewicht der Tat, die durch erhebliche Dauer und gravierende bei dem Nebenkläger und seinem Bruder hervorgerufene Ängste gekennzeichnet ist, zumal angesichts nicht umfassender Geständigkeit der nicht ganz unerheblich vorbelasteten Angeklagten, bei dem Angeklagten K. zudem angesichts einer Tatbegehung während laufender Bewährung, ganz außergewöhnlich milde bemessen. Dieses Ergebnis kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung einerseits den Druck albanischer Hinterleute, unter dem die Angeklagten bei Tatbegehung gestanden hätten, als zentralen Milderungsgrund bewertet, andererseits die erhebliche Angst gänzlich unerwähnt gelassen hat, unter der nicht nur der Nebenkläger, sondern auch dessen an dem Drogengeschäft überhaupt nicht beteiligter Bruder gestanden hat; dieser befürchtete – ersichtlich von den Angeklagten zu verantworten – den Tod des Nebenklägers (UA S. 8). Im Übrigen ist es weiterhin rechtsfehlerhaft, dem Angeklagten K. eine erstmalige Hafterfahrung zugute zu halten (UA S. 15), obwohl er sich nach den Urteilsfeststellungen bereits im Jahre 2004 „einige Zeit in Untersuchungshaft“ befunden hatte (UA S. 5).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die lediglich durch neue widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind, neue Einzelstrafen sowie auf dieser Grundlage jeweils unter Einbeziehung der weiteren in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafe wegen des Betäubungsmittelverbrechens neue Gesamtstrafen festzusetzen haben.

Basdorf Dölp Raum Schneider Bellay

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