1 StR 394/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 394/24 BESCHLUSS vom 18. März 2025 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:180325B1STR394.24.1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26. April 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Der Rüge, das Landgericht habe seine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verletzt, bleibt – ungeachtet dessen, ob es sich bei dem Gespräch in der ausgesetzten Hauptverhandlung um ein Verständigungsgespräch im Sinne des § 257c StPO gehandelt hat – jedenfalls auch deshalb der Erfolg versagt, weil der Vorsitzende im Rahmen der – von den Verfahrensbeteiligten als vollständig und zutreffend bestätigten – Information über das in der Hauptverhandlung vom 4. März 2024 geführte Verständigungsgespräch durch Wiedergabe der Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft inzident auch über das in der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 23. Juni 2023 geführte Gespräch und dessen Inhalt berichtet hat.
II.
Die auf die Sachrüge gebotene vollständige Überprüfung führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Nach den Feststellungen verübte der Angeklagte zusammen mit den Mitangeklagten S.
und V.
einen Raubüberfall auf ein Wettbüro. Während der Angeklagte vom Zeugen K. die Herausgabe des in der Kasse befindlichen Bargeldes verlangte, richtete V.
eine Spielzeugpistole als Drohmittel nach oben und auch auf den Geschädigten K. , der diese als scharfe Schusswaffe ansah. S.
hielt währenddessen ein Messer zumindest kurze Zeit offen vor seinen Körper, was der Zeuge K. jedoch nicht bemerkte.
2. Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erweist sich aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten zutreffenden Gründen als unzutreffend. Der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tritt hinter der vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 612/14 mwN). Zusätzlich haben die Angeklagten – was das Landgericht nicht berücksichtigt hat – durch das Mitführen des Messers den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB verwirklicht, hinter dem der Versuch des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04). Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen.
3. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen. Der Senat kann ausschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Denn dann wäre bei der konkreten Strafzumessung anstelle der zurücktretenden versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung jedenfalls die tateinheitliche Verwirklichung von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB strafschärfend zu berücksichtigen gewesen.
4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.
Jäger Bär Fischer Wimmer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Offenburg, 26.04.2024 - 2 KLs 309 Js 17473/22