Paragraphen in RiZ 2/16
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1 | 66 | DRiG |
1 | 152 | VwGO |
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BUNDESGERICHTSHOF RiZ 2/16 BESCHLUSS vom 24. März 2022 in dem Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:240322BRIZ2.16.0 Das Dienstgericht des Bundes hat am 24. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker beschlossen:
Die neuerlichen Ablehnungsgesuche der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 11. März 2022 und 12. März 2022 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof P. , den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K.
, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M. , die Richterin am Bundesfinanzhof H.
und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. N. werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 11. März 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2022 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Soweit die Antragstellerin in ihren auf den 11. März 2022 und 12. März 2022 datierten Schriftsätzen über die mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 formulierten Ablehnungsgründe hinaus weitere Gesichtspunkte für eine vermeintliche Befangenheit der Mitglieder des Senats vorbringt, ist ihr Gesuch offensichtlich unzulässig. Es enthält - wie bereits das Gesuch der Antragstellerin vom 18. Februar 2022 - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Beschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
Dass der nach ihrem Vortrag "am 28.02.2022 - nur per PZU - an die Antragstellerin" übermittelte Beschluss des Senats vom 24. Februar 2022 sie nicht am 1. März 2022, sondern erst am 2. März 2022 erreicht hat, ist offensichtlich ungeeignet, Misstrauen gegen die Verfahrensführung des Senats zu wecken. Weder war die Antragstellerin durch ihre Ablehnungsgesuche davon entbunden, zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erscheinen, noch durfte sie von einer Terminsaufhebung infolge ihrer Ablehnungsgesuche ausgehen. Vielmehr wäre ihr, wenn ihr der Beschluss des Senats vom 24. Februar 2022 am Morgen des 1. März 2022 noch nicht vorlag, vor dem auf 14.00 Uhr bestimmten Termin eine kurze telefonische Nachfrage bei Gericht auch unter Berücksichtigung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein rechtsstaatlich faires Verfahren zumutbar gewesen (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2001 - 2 BvR 404/01, juris Rn. 3). Die konkrete Dauer des Postlaufs scheidet deshalb von vorneherein als Argument dafür aus, der Senat habe die Antragstellerin an einem Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung hindern wollen.
Soweit die Antragstellerin die Protokollierung des Verlaufs der mündlichen Verhandlung beanstandet, lässt sich daraus auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Mitglied des Senats sich in der Literatur (richtig in: AO-StB 2017, 215) mit der Protokollierung von Beweisanträgen befasst hat, ein Hinweis auf eine Voreingenommenheit gegenüber der Antragstellerin schlechterdings nicht entnehmen.
Soweit sich das Ablehnungsgesuch im Übrigen erneut gegen den Vorsitzenden, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K.
und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M. richtet, erschöpft es sich sachlich in der Wiederholung von Vorbringen, das der Senat bereits gewürdigt und beschieden hat. Wiederholt ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag, ist es schon aus diesem Grund offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021
- 1 BvR 1170/21, juris Rn. 9).
Die von der Antragstellerin insbesondere auf Seite 29 ihres auf den 11. März 2022 datieren Schriftsatzes geschilderten Umstände sind ebenso offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts des Bundes zu begründen. Der Vortrag der Antragstellerin dazu, aus der erst seit dem Jahr 2018 bestehenden Mitgliedschaft von Richterin am Bundesfinanzhof H. im Richterrat des Bundesfinanzhofs resultiere ihre Befangenheit, erschöpft sich in einer bloßen, aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin in keiner Weise nachvollziehbaren Behauptung. Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. N. und die Antragstellerin gehören beide seit dem 1. Januar 2019 dem X. Senat des Bundesfinanzhofs an. Die Antragstellerin hat in Kenntnis dieses Umstands im September 2019 durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. N. zurück- und damit in Kauf genommen, dass er über eine von ihr zugleich ausdrücklich aufrecht erhaltene Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 27. März 2019 (RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 883 ff.) durch Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2019 (RiZ 2/16, juris) mitentschieden hat. Danach war die Antragstellerin mit dem ihr bereits damals bekannten Umstand der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einem Spruchkörper ausgeschlossen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. November 1991 - VII B 53-54/91, juris Rn. 22).
II.
Die mit Schriftsatz vom 11. März 2022 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin ist ebenso unbegründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG iVm § 152 a Abs. 4 Satz 2 VwGO) wie ihre Gegenvorstellung. Der Senat hat den zur Begründung der Ablehnungsgesuche gehaltenen Vortrag der Antragstellerin entgegen ihren Rügen nicht übergangen, sondern ihr Vorbringen in vollem Umfang berücksichtigt.
Dass der Antragstellerin Stellungnahmen der Mitglieder des Senats zu ihren Ablehnungsgesuchen nicht vor der Entscheidung zur Stellungnahme übersandt worden sind, war dem Umstand geschuldet, dass zu den offensichtlich unzulässigen Gesuchen dienstliche Stellungnahmen nicht einzuholen waren (vgl.
zuletzt nur BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22, juris Rn. 2). Entsprechend kommt auch unter diesem Aspekt eine Gehörsverletzung (offensichtlich) nicht in Betracht.
Pamp Hübner Karczewski Nöcker Menges
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