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6 StR 154/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 154/25 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. hier: Anhörungsrüge vom 18. September 2025 ECLI:DE:BGH:2025:081025B6STR154.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2025 beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2025 wird auf Kosten der Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2025 hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch der Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11).

Soweit der Vortrag der Verurteilten im Rahmen der Anhörungsrüge sachlichrechtliche Einwendungen gegen das angegriffene Urteil wiederholt und die Entscheidung des Senats als nicht nachvollziehbar erachtet, wird verkannt, dass der Rechtsbehelf des § 356a StPO ausschließlich der Geltendmachung von Gehörsverletzungen dient und das Revisionsgericht nicht veranlasst ist, erneut in eine Sachprüfung einzutreten oder seine Entscheidung nachträglich zu begründen. Soweit die Verurteilte schließlich den Vorwurf der Willkür erhebt, ist auch ein solcher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 ‒ 3 StR 233/19, Rn. 4; vom 22. September 2021 ‒ 3 StR 441/20, Rn. 8). 4 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bartel von Schmettau Wenske Arnoldi Fritsche Vorinstanz: Landgericht Stade, 28.11.2024 - 201 KLs 115 Js 7366/22 (4/23)

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