Paragraphen in II ZR 139/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 17 | InsO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 139/23 BESCHLUSS vom 11. März 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:110325BIIZR139.23.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Sander und die Richterin Adams beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. November 2023 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob streitige Forderungen in einer Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) voll, im Umfang einer Erfolgsprognose mit einem Bewertungsabschlag oder gar nicht zu berücksichtigen sind, bedarf keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Beurteilung, ob Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, allein anhand objektiver Umstände vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 Rn. 33). Für die Frage, ob eine Verbindlichkeit bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigten ist, kommt es daher auf den materiellen Bestand der Verbindlichkeit an (BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - IX ZR 250/20, ZIP 2022, 654 Rn. 23 f.; Urteil vom 19. September 2024 - IX ZR 229/22, juris Rn. 14 ff., 34).
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil er mit einem Obsiegen im Prozess der Gläubigerin der Forderung gegen die Gesellschaft nicht habe rechnen dürfen, hat der Senat die hierzu erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 159.210,89 €
Born Sander Wöstmann Adams Bernau Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 24.03.2023 - 3 O 262/23 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.11.2023 - 3 U 30/23 -
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