Paragraphen in 14 W (pat) 52/12
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1 | 73 | PatG |
1 | 130 | PatG |
1 | 135 | PatG |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 52/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren) …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richtern Dr. Gerster und Schell beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Antragsteller hatte für seine am 12. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…" Verfahrenskostenhilfe für ein Patenterteilungsverfahren beantragt.
Mit Beschluss vom 8. November 2012 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Zur Begründung hatte die Patentabteilung unter Hinweis auf die Dokumente
(1) Kaffee und Tee URL: http://www.igfsek2.de/nahrung /Kaffee.htm Archiviert in http://web.archive.org am 10.02.2003 [abgerufen am 10.11.2010]
(2) Dr. Duke’s Phytochemical and Ethnobotanical Databases Stichwort: Coffea arabica. URL: http://www.ars-grin.gov/duke/[abgerufen am 12.01.2011]
im Wesentlichen ausgeführt, es sei aus dem Dokument (1) bekannt, dass Coffein bei niedrigem Wassergehalt antimykotische Wirkung besitze, weshalb eine Emulsion, die Bohnenkaffeepulver enthalte, zur Bekämpfung von Pilzinfektionen nicht mehr neu sei. Zu keiner anderen Beurteilung könne die vom Anmelder ins Auge gefasste Beschränkung auf entcoffeiniertes Bohnenkaffeepulver führen, da - abgesehen davon, dass dieses wegen mangelnder ursprünglicher Offenbarung zu einer Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes führen würde - keinen neuen Sachverhalt schaffen würde. Denn - wie aus dem Dokument (2) zu ersehen sei komme es nicht darauf an, ob coffeinhaltiger oder entcoffeinierter Bohnenkaffee eingesetzt werde, da zumindest 6 von 9 fungizid wirksamen Komponenten des Kaffees auch in entcoffeinierten Kaffeebohnen enthalten seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 26. November 2012. Zur Begründung trägt er vor, die Entdeckung der Wirkung der beanspruchten Antipilzemulsion gegen Nagelpilz sei neu. Im Übrigen verweist er auf eine selbst erfahrene Heilung nach Behandlung eines Nagelpilzes mit Kaffeebohnenpulver.
Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gebührenfreie Beschwerde (PatKostG § 2 Abs. 1 i. V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PatG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.
Verfahrenskostenhilfe ist einem bedürftigen Anmelder nur dann zu gewähren, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da einer späteren Patenterteilung im vorliegenden Fall durchgreifende Bedenken entgegenstehen.
Die beanspruchte "Antipilzemulsion" ist aus den von der Patentabteilung dargelegten Gründen nicht patentfähig. Sowohl Dokument (1) als auch Dokument (2) ist zu entnehmen, dass Inhaltsstoffe von Bohnenkaffee eine fungizide (= antimykotische) Wirkung besitzen. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern die Verwendung von Bohnenkaffee in Form einer Emulsion im Sinne der vorliegenden Beschreibung, d. h. als mit einer Flüssigkeit wie Wasser, Milch oder Schlagsahne angerührtes Pulver neu ist, die beanspruchte Verwendung beruht hinsichtlich des genannten Standes der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum Auffinden einer Lösung des der Anmeldung zugrunde liegenden Problems, nämlich der Behandlung von Pilzinfektionen, brauchten lediglich die mit den Dokumenten (1) und (2) gegebenen Hinweise auf die fungizide Wirkung von Bohnenkaffee aufgegriffen zu werden. Inwiefern der erwünschte Erfolg sodann tatsächlich eintritt, konnte in der Folge anhand von orientierenden Versuchen überprüft werden, die angesichts der vorliegenden Sachlage ohne großen Aufwand anzulegen sind. Eine erfinderische Tätigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die gegenüber dem angefochtenen Beschluss eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Die Würdigung des bisherigen Vortrags des Antragstellers durch die Patentabteilung lässt auch keinen Fehler erkennen, so dass sich der Senat die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zu eigen macht.
Die mit der Patentanmeldung geltend gemachten Ansprüche sind damit nicht patentfähig. Darüber hinaus lassen die Anmeldungsunterlagen insgesamt einen patentfähigen Gegenstand nicht erkennen. Dementsprechend fehlt es an den für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Maksymiw Proksch-Ledig Gerster Schell Fa
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