Paragraphen in 1 StR 519/20
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2 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 519/20 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2021 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung Einziehungsbeteiligte:
hier: Anhörungsrüge der Einziehungsbeteiligten ECLI:DE:BGH:2021:191021B1STR519.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Einziehungsbeteiligten vom 28. September 2021 gegen das Urteil des Senats vom 28. Juli 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Senat hat die Revision der Einziehungsbeteiligten mit Urteil vom
28. Juli 2021 verworfen. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 28. September 2021.
1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil das Urteil vom 28. Juli 2021 die verurteilte Einziehungsbeteiligte nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei der Entscheidung aufgrund der Revisionshauptverhandlung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Revisionsführerin nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise das rechtliche Gehör der Einziehungsbeteiligten verletzt. Er hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte eingehend abgehandelt, insbesondere auch die mit der Rüge unter II. 1. und 2. erneut aufgeworfenen.
Der Vortrag der verurteilten Einziehungsbeteiligten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch – zumal wenn wie hier im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung rechtliches Gehör gewährt worden ist – nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 StR 472/18 Rn. 2 und vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 Rn. 6).
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen der Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (Senatsbeschlüsse vom 12. März 2019 – 1 StR 356/18 Rn. 6 und vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 Rn. 7).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Raum Bär Jäger Leplow Fischer Vorinstanz: LG Bonn, 18.03.2020 - 213 Js 41/19 62 KLs 1/19 84 Ss 7/20
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