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5 StR 258/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 258/14 BESCHLUSS vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2014 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. Februar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte die Angeklagte, die trotz einer Abtreibung im Jahr 2010 weiter auf Verhütungsmaßnahmen verzichtete, im Jahr 2011 eine erneute Schwangerschaft zu verheimlichen. Im August 2011 gebar sie in der elterlichen Wohnung unbemerkt einen lebenden Jungen und entschloss sich „spätestens zu diesem Zeitpunkt“ (UA S. 8), das Kind zu töten. Sie wickelte es in eine Decke und legte es in eine Kühlbox, die sie in ihren Kleiderschrank stellte. Wenig später verließ sie die Wohnung und kehrte erst drei Tage später zurück. Das weitere Schicksal des Kindes ist unbekannt. Ende 2012 wurde die Angeklagte erneut schwanger und gebar, nach anfänglicher Verheimlichung der Schwangerschaft, zwischen dem 4. und dem 18. Juni 2013 erneut unbemerkt in ihrem Zimmer in der elterlichen Wohnung einen lebenden Jungen, den sie in die von ihr getragene Kleidung und zwei Handtücher einwickelte, ihn in zwei übereinander gezogene Plastiktüten verstaute und anschließend in den Keller brachte, wo er am 10. Juli 2013 tot aufgefunden wurde. Nach beiden Taten täuschte die Angeklagte jeweils kurze Zeit nach der Geburt das Fortbestehen der Schwangerschaft und das Vorhandensein des Bauches vor.

2. Die Strafzumessung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht wertete jeweils zum Nachteil der Angeklagten, dass sie „ein gut geplantes“ Verhalten erkennen lasse (UA S. 30 f.). Den Urteilsfeststellungen lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Angeklagte die Tötung der Kinder schon während ihrer Schwangerschaften plante. Im ersten Fall fasste sie vielmehr „spätestens“ zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes den Entschluss, das Kind zu töten (vgl. UA S. 8). Im zweiten Fall „ahnte“ sie beim Einsetzen der ersten Wehen, „dass es ernst wird und ein Verdrängen nicht mehr möglich war“ (UA S. 10). Während der letzten Schwangerschaft hatte sie sich im Internet über das Thema Adoptionsfreigabe und die Existenz von „Babyklappen“ informiert; außerdem hatte sie, wenngleich erst in der 35. Schwangerschaftswoche, eine Frauenärztin aufgesucht und anschließend die Leiterin einer durch die Arbeitsagentur vermittelten Maßnahme auf deren intensive Nachfrage über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt (UA S. 9). Frühere, über die anfängliche Verheimlichung der Schwangerschaften hinausgehende, vorwerfbare Planungen sind nicht erkennbar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. April 2014 – 5 StR 143/14) und lassen sich auch nicht dem Nachtatverhalten entnehmen.

3. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Dies betrifft auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die ihrerseits auf die Annahme eines hohen Maßes an Planung (UA S. 20, 27) abstellen und sich nur unzureichend mit den – außerhalb des Drogenkonsums – beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Angeklagten (vgl. UA S. 5, 20) auseinandersetzen. Der Senat schließt aus, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen. Auch die Anwendung des § 64 StGB bedarf insbesondere mit Blick auf die Gefahr und die Erfolgsaussicht neuer Prüfung.

Basdorf Dölp Sander Schneider Bellay

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