Paragraphen in 2 StR 277/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 357 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
3 | 357 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 277/19 BESCHLUSS vom 14. Januar 2020 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:140120B2STR277.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 14. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten R.
wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2019 im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass gegen ihn und den Angeklagten Z.
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.550 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R.
und die Revision des Angeklagten B. werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten R.
wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.950 Euro als Gesamtschuldner mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Z.
angeordnet. Gegen den Angeklagten B. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
2 Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten R.
hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; die Entscheidung ist auf den Mitangeklagten Z. zu erstrecken (§ 357 StPO). Die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten B. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten R.
führt lediglich zur Abänderung der Einziehungsanordnung.
Die von der Strafkammer verkündete und tenorierte Einziehungsanordnung war hinsichtlich der Höhe des Einziehungsbetrags zu berichtigen. Nach den Feststellungen zu Fall II.1. b. der Urteilsgründe (Fall 9 der Anklageschrift)
hatte das u.a. von dem Angeklagten R.
und dem Mitangeklagten Z.
entwendete Fahrzeug einen Zeitwert von 33.550 Euro. Diesen Betrag hat die Strafkammer auch der Begründung ihrer Einziehungsentscheidung zugrunde gelegt.
Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des von dem Angeklagten R.
Erlangten – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten Z.
gemäß § 357 StPO – selbst.
2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke Eschelbach Appl Zeng Krehl Vorinstanz: Köln, LG, 30.01.2019 - 104 Js 8/18 115 KLs 13/18
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