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1 StR 433/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 433/14 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Bestechung u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrügen der Verurteilten B. und S. gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2015 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 2013 mit Beschluss vom 23. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen haben die Verurteilten die Anhörungsrüge erhoben.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revisionen nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. dazu BVerfG, NJW 2014, 2563, 2564, NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463; vgl. auch EGMR, JR 2015, 95, 102 m. Anm. Allgayer JR 2015, 64).

Der Senat hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revisionen der Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. "Zehn-Augen-Prinzip" besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 – 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 26. März 2014 – 5 StR 628/13 und vom 10. Februar 2015 – 1 StR 640/14; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).

Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach nur der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter von den Akten Kenntnis gehabt habe (Beschwerdebegründung S. 2), unzutreffend.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13).

Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer

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